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„0,000 Chancen“

Die FI-Kammerabgeordnete Michaela Biancofiore will die Landtagswahlen vom 21. Oktober nachträglich annullieren lassen – weil das Wahlgesetz verfassungswidrig sei. SVP-Rechtsexperte Karl Zeller bleibt cool.

Von Matthias Kofler

Michaela Biancofiore ist überzeugt: „Die am 21. Oktober stattfindenden Landtagswahlen in Südtirol und Trentino laufen ernsthaft Gefahr, nachträglich annulliert zu werden“, sagt die Kammerabgeordnete von Forza Italia. Denn: Jeder Bürger, der sich vom Landes-Wahlgesetz benachteiligt fühle, könne eine Verfassungsklage anstreben.

Grund für ihre Annahme ist ein Passus im Wahlgesetz vom September 2017, der es bei den Landtagswahlen in Südtirol einzig den in der Region ansässigen Bürgern erlaubt, sich um ein politisches Mandat zu bewerben. So heißt es unter Artikel 6: „Zu Landtagsabgeordneten sind Staatsbürger wählbar, die am Tag der Veröffentlichung der Wahlausschreibungskundmachung in einer Gemeinde der Region ansässig sind, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in den (…) Wählerlisten eingetragen sind.“

Aus der Sicht der regionalen FI-Koordinatorin verstößt die Bestimmung gegen Verfassungsartikel 51, der allen Staatsbürgern dieselben Zugangsrechte zu öffentlichen Ämtern garantiert. Michaela Biancofiore verweist in dem Zusammenhang auf einen Triumph, den sie im Jahr 2015 einfahren konnte: Damals sah sich der Regionalrat gezwungen, dass passive Wahlrecht für Bürgermeister abzuändern, da es möglicherweise gegen die Verfassung verstoßen könnte. Seitdem darf sich jeder Staatsbürger um das Bürgermeister-Amt bewerben, unabhängig davon, ob er in Südtirol oder außerhalb ansässig ist.

Hat diesbezüglich auch der Landtag Handlungsbedarf? Muss er das passive Wahlrecht abändern, damit die Wahlen nicht nachträglich annulliert werden? Keinesfalls, ist der SVP-Vizeobmann und Rechtsexperte Karl Zeller überzeugt. Seiner Meinung nach hätte eine Anfechtung des Wahlergebnisses „0,000 Chancen“, da die Bestimmungen zur Wählbarkeit für den Regionalrat bzw. Landtag der Paketmaßnahme Nr. 50 entsprechen. „Damit sind die Bestimmungen international verankert, wie auch das Parlament im Jahr 2000 erklärt hat“, erklärt Karl Zeller. Demnach ist die Ansässigkeitspflicht ein Instrument des Minderheitenschutzes in Südtirol.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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