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Die „Fakenews“-Verfügung

Der Sanitätsbetrieb vermeldet einen Erfolg im Rechtsstreit gegen den Impfgegner Reinhold Holzer: Dessen Dringlichkeitsanträge wurden am Landesgericht abgelehnt.

Von Thomas Vikoler

„In Bezug auf die von den Beklagten (Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen und Dr. Thomas Schael) hinterlegten Dokumente zum Gesundheitszustand des in ein Krankenhaus in Verona eingelieferten Kindes, sowie auf den Zeitpunkt der Durchführung der Impfung scheint der Kausalzusammenhang zwischen der Einlieferung in das Krankenhaus und der durchgeführten Impfung nicht vorzuliegen“.

Das schreibt der Bozner Zivilrichter Giulio Scaramuzzino in einer Verfügung, die beim Südtiroler Sanitätsbetrieb sehr positiv aufgenommen worden ist.

Richter Scaramuzzino hat am Mittwoche mehrere Dringlichkeitsanträge des Impfgegners Reinhold Holzer abgewiesen.

„Die Voraussetzungen für die Dringlichkeitsanträge waren nicht gegeben. Richter Giulio Scaramuzzino hat dies durch seinen Schiedsspruch bestätigt, aber er hat gleichzeitig auch erklärt, dass dem Vortrag des Antragstellers kein Rechtsschein „fumus boni iuris“ (plausibler Rechtsanspruch) zugrunde liegt, und das schafft eine gute Ausgangslage für das Hauptverfahren“, sagt Sanitätsbetriebs-Rechtsanwalt Marco Capello.

Reinhold Holzer hatte den Sanitätsbetrieb und Generaldirektor Schael in einer Gegenklage auf Schadenersatz und die Veröffentlichung von Richtigstellungen geklagt und vom Richter gefordert, im Dringlichkeitswege den Beklagten anzuordnen, es künftig zu unterlassen, seinen Ruf, die Ehre und das Ansehen zu verletzen, ihm die Aussage zuzuschreiben, wonach er bei einer Veranstaltung zu den Impfungen (…) in St. Martin in Passeier (…) und dann in den Medien erklärt hätte, dass ein Kind aus Meran wegen schweren Impfschäden in das Krankenhaus von Verona eingeliefert worden sei und dass er Falschmeldungen und „Fakenews“ verbreitet bzw. die Unwahrheit gesagt hätte.

Holzer hatte deswegen auch sechs Südtiroler Medien, darunter die TAGESZEITUNG, verklagt.

Der Sanitätsbetrieb hatte eine Untersuchung eingeleitet, die ergab, dass kein Zusammenhang zwischen der (einige Wochen zuvor durchgeführten) Impfung und der Erkrankung des Kindes besteht.

Eine Einschätzung, die Richter Scaramuzzino, jedenfalls vorerst, für plausibel hält.

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