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„Beträge zurückfordern“

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Telefon und Bezahlsender: Rechnungen müssen laut neuem Gesetz monatlich und nicht alle 28 Tage ausgestellt werden. Laut VZS sollen Kunden zuviel bezahlte Beträge zurückfordern.

Angesichts der zahlreich eingetrudelten Beschwerden ist man in der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) erfreut über die neuen Regelungen: Mit Gesetz Nr. 172 vom 4. Dezember 2017 wurde festgelegt, dass Telefonanbieter und Bezahlsender eine monatliche Rechnungsperiode, und nicht eine von 28 Tagen, einzuhalten haben. In den letzten Monaten hatten zahlreiche große Telefonanbieter die Rechnungsperiode auf 28 Tage verkürzt, was viele Verbraucher als nicht korrekt und legitim empfanden.

Fast alle Anbieter hatten durch eine sogenannte „einseitige Vertragsänderung“ die Rechnungsperiode von einem Monat auf 28 Tage verkürzt. Dadurch stieg die Rechnungshäufigkeit von 12 auf 13 Rechnungen pro Jahr.

Dies ist laut VZS eine unrechtmäßige Anwendung des Vertragsabänderungsrechts (im Fachjargon „ius variandi“), „da nicht nur ein Aspekt oder eine Bedingung des Vertrages, sondern der eigentliche Vertragsgegenstand abgeändert wurde, mit entsprechendem wirtschaftlichen Schaden für die Verbraucher.“

Auch ein Beschluss der Aufsichtsbehörde für das Telekommunikationswesen AGCOM (121/17/CONS, 17.03.2017) hatte wenig gefruchtet. Diese legte den Betreibern nahe, die Dienste für Festnetzlinien und Mischangebote (Festnetz + Handy) innerhalb von 90 Tagen wieder auf monatliche Rechnungsperioden zurückzubringen, ansonsten würde man Strafen verhängen. Doch die Betreiber ignorierten diesen Beschluss kurzerhand.

Nach zahlreichen Protesten von Verbraucherverbänden und Verbrauchern sind nunmehr Regierung und Parlament eingeschritten und haben festgelegt, dass die Rechnungsperiode einen Monat zu betragen hat, und zwar für Telefonieangebote und Dienste der Bezahlsender.

Das Gesetz gibt den Anbietern 120 Tage Zeit, um die Bestimmungen umzusetzen. Die Frist läuft ab 4. Dezember 2017.

„Das sind gute Neuigkeiten, auf die wir lange genug gewartet haben. Die Vertragsänderungen waren nämlich nichts anderes als verdeckte und somit unkorrekte Preiserhöhungen. Wir raten allen Betroffenen, vom eigenen Anbieter die zu viel bezahlten Beträge zurückzufordern. Als ersten Schritt muss man schriftlich Beschwerde einreichen. Sollte diese nicht zum gewünschten Ergebnis führen, kann die VZS mit einer Schlichtung Hilfe bieten“, fasst Simone Romani, VZS-Berater in Sachen Telefonie, zusammen.

Bei der VZS betont man: „Die rückwirkende Beanstandung der zu viel bezahlten Beträge betrifft NUR die Festnetzlinien, ADSL-Linien, Glasfaser-Linien oder Mischangebote mit Festnetz und Handy. Reine Handy-Dienste sind davon nicht betroffen, da bei diesen die Pflicht zur monatlichen Verrechnung erst 120 Tage nach dem 4. Dezember 2017 in Kraft tritt.“

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