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Im Urlaub bestohlen

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Beherberungsbetriebe haften, wenn einem Gast während des Urlaubs Wertsachen aus dem Hotelzimmer oder aus der Hotelgarage gestohlen werden.

Manchmal kommt es leider vor, dass der Urlaub wegen eines Diebstahls ruiniert wird: Vom Hotelzimmer werden Geldtaschen, Bargeld und Kameras entwendet oder aus der Garage des Hotels verschwinden Rennräder oder Ski.

Beim Diebstahl im Hotel resignieren die Verbraucher oft, wenn der Gastwirt ihnen mitteilt, dass es nicht seine Schuld sei, sondern jene der Verbraucher, welche den Safe nicht benutzt oder die Tür nicht richtig abgeschlossen hätten.

„In Wahrheit sieht die rechtliche Lage allerdings ganz anders aus“, erklärt Monika Nardo, Rechtsberaterin beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) in Bozen.

„Wir alle kennen Hinweise wie ,Der Gastwirt übernimmt keine Haftung bei Diebstählen‘ oder Ähnliches; das Gesetz ist jedoch eindeutig: Abmachungen oder Erklärungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Haftung des Gastwirts im Voraus sind nichtig“, fährt die Juristin fort.

Eine europäische Konvention regelt die Haftung der Gastwirte bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen. Das bedeutet, dass bei einem Diebstahl im Hotel, die Verbraucher den gleichen Schutz in beinahe identischer Weise genießen, vorausgesetzt, das Hotel befindet sich in einem der Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind.

Allerdings ist Spanien, ein beliebtes Reiseziel der Italiener, eines jener Länder, welches die Konvention nicht ratifiziert hat.

Die Haftung des Gastwirtes bei in den Beherbergungsbetrieb eingebrachten Sachen, beschränkt sich auf den Wert des gestohlenen Guts und zwar bis zum Gegenwert des Hundertfachen des Unterkunftspreises für einen Tag.

„Zur Zeit bearbeite ich den Fall eines österreichischen Konsumenten, welchem in einem Hotel in Abano Terme seine kostbare Uhr im Wert von über 2.500 Euro gestohlen wurde. Der Preis der Unterkunft pro Nacht beträgt 75 Euro, somit beträgt der Höchstwert des Schadensersatzes 7.500 Euro, und ist insofern ein ausreichend hoher Betrag, um den Wert der gestohlenen Uhr zu decken“, erzählt Nardo vom EVZ in Bozen.

Diese Höchstgrenze gilt allerdings nicht, wenn dem Gastwirt die Sachen in Verwahrung gegeben worden sind, wie zum Beispiel wenn der Gast der Rezeption seinen Schmuck zur Aufbewahrung übergibt. In diesen Fällen haftet der Gastwirt unbeschränkt.

Es sei daran erinnert, dass der Gast verpflichtet ist, dem Gastwirt den Schaden unverzüglich zu melden. Außerdem ist es dringend angeraten, bei der Polizei eine Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des EVZ Bozen www.euroconsumatori.org. Hier finden Sie auch einen Musterbrief, der an das Hotel geschickt werden kann.

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