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Die Ausnahmeregelungen

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Die Datenschutzbehörde hat in Sachen Impfbescheinigungen klargestellt, dass Schulen den Sanitätsbetrieben die Listen der Eingeschriebenen mitteilen dürfen.

Schulen dürfen den Sanitätsbetrieben die Listen der Eingeschriebenen mitteilen.

Das hat die Datenschutzbehörde am Freitag klargestellt.

So lauten die Vorgaben der Datenschutzbehörde:

– Schulen und Einrichtungen der Kleinkindbetreuung dürfen den Sanitätsbetrieben die Listen der Eingeschriebenen übermitteln;
– um die Prozeduren zu beschleunigen, können Sanitätsbetriebe den Familien aus Eigeninitiative die Bestätigungen oder andere Impfbescheinigungen zuschicken, ohne dass die Eltern sie selbst beantragen müssen.

Außerdem können Eltern in diesem Schuljahr den Kindergärten und/oder Schule den Impfstatus ihrer Kinder mittels Eigenerklärung mitteilen.

Diese Ausnahmeregelung gilt nur für dieses Jahr.

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