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Pilze gesucht

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Fleißige Pilz-Sammler begeben sich nun wieder in die Wälder, um ihre Körbe zu füllen. Florian Blaas vom Amt für Forstwirtschaft erklärt, welche Vorschriften beachtet werden müssen, um einer hohen Strafe zu entgehen.

von Silvia Santandrea

Begeisterte Pilz-Sammler können sich freuen: Nachdem das Wetter am Anfang des Sommers eher trocken war und somit für Pilze ungünstig, hat der Regen im Juli die Pilze aus dem Waldboden gelockt und die Schwammelklauber können wieder die Wälder stürmen.

Doch die Pilze-Sammler müssen vorsichtig sein: Denn das Landesgesetz Nr. 18 vom 19. Juni 1991 „Regelung des Pilzesammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme“ enthält verschiedene Verbote, die schon so manchem Sammler die Lust auf Pilze genommen haben. Das Ziel des Gesetzes ist es, die wildwachsenden Pilze zu erhalten und Schäden durch unkontrolliertes Pilzesammeln sowie weitere vom Menschen verursachte Schäden zu verhindern. Außerdem sollen die Rechte der Grundeigentümer geschützt werden.

„Nachdem es in letzter Zeit wieder häufiger geregnet hat, müssten heuer viele Pilze zu finden sein“, sagt Florian Blaas vom Amt für Forstverwaltung. Denn Pilze benötigen Wärme und Feuchtigkeit im Boden, um wachsen zu können. Die Wetterbedingungen müssten laut Blaas also von Vorteil für die Pilze sein. „Dort wo es vor drei Wochen warm war und wo es danach geregnet hat und das Wasser abgeflossen ist, sind die Bedingungen gut für die Pilze.“

Seit dem 22. Juli sind bereits vier Strafprotokolle beim Amt für Forstverwaltung eingegangen. Insgesamt mussten die Pilz-Sammler bisher 432 Euro bezahlen. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 100 Übertretungen gemeldet und rund 11.010 Euro mussten als Strafen bezahlt werden.

Doch was müssen Pilz-Sammler beachten, um einer Strafe zu entgehen?

Bevor man sich in die Wälder aufmacht, muss man wissen, zu welcher Gemeinde ein Wald oder das Grundstück gehört, in dem man Pilze sammeln möchte. Florian Blaas erklärt: „Als Gemeindeansässiger oder als Grundbesitzer darf ich in meiner eigenen Gemeinde Pilze sammeln gehen, ohne etwas bezahlen zu müssen, man braucht nur einen Personalausweis, um bei einer eventuellen Kontrolle beweisen zu können, dass man in der Gemeinde wohnt.“

Außerhalb der Wohnsitzgemeinde muss man in der Gemeinde, in welcher man sammeln möchte, eine Sammelgebühr von acht Euro pro Person über Post, Bank oder Fremdenverkehrsorganisation, bezahlen. Allerdings ist das Sammeln in Landschaftsschutzgebieten, also in Biotopen, Naturparks, Naturdenkmäler und in Natura-2000-Gebieten sowie auf Grundstücken, wo der Eigentümer ein entsprechendes Verbotsschild aufgestellt hat, verboten. Auch der Zeitpunkt ist beim Sammeln zu beachten: „In Südtirol darf man nur an geraden Tagen zwischen 7.00 und 19.00 Uhr Pilze sammeln gehen, außer man ist der Eigentümer eines Grundes“, erklärt Blaas.

Ob ein Sammler in einer Gemeinde ansässig ist oder nicht, entscheidet auch darüber, wie viele Pilze er mit nach Hause nehmen darf: Außerhalb der Wohnsitzgemeinde darf an geraden Tagen ein Kilogramm pro Person und pro Tag gesammelt werden, innerhalb der eigenen Gemeinde darf jeder zwei Kilogramm mit nach Hause nehmen. Grundeigentümer dürfen auch an ungeraden Tagen drei Kilogramm Schwammeln sammeln.
Das Landesgesetz vom 19. Juni 1991 beinhaltet auch, wie Pilze behandelt werden müssen. Sie dürfen an ihrem Wuchsort nicht beschädigt werden. Außerdem müssen Sammler die Pilze in steifen, offenen und gut durchlüfteten Behältern, beispielsweise in Körben, transportieren.

Hält man sich an diese Vorschriften, so sollte dem Pilze-Sammeln nichts mehr im Wege stehen, doch das Amt für Forstwirtschaft betont, dass man immer nur jene Pilze sammeln sollte, die man auch wirklich kennt, da bei weitem nicht alle Sorten genießbar sind.

Die Pilz-Strafen 

Die Höhe der verhängten Strafe hängt davon ab, ob man innerhalb oder außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde beim fehlerhaften Sammeln erwischt wird. Außerhalb der Wohnsitzgemeinde muss die Sammelgebühr in Höhe von acht Euro bezahlt werden, ansonsten drohen 20 Euro Strafe, genauso für diejenigen, die keinen Personalausweis vorführen können. Wer die Pilze an ihrem Wuchsort beschädigt, oder sie in einem Behälter transportiert, der nicht offen und gut durchlüftet ist, riskiert bis zu 97 Euro beziehungsweise bis zu 126 Euro Strafe. Verweigert man bei einer Kontrolle die Einziehung der Pilze, riskiert man, dass die Verwaltungsstrafe verdoppelt wird. Und wer die gesamte Kontrolle verweigert, muss satte 161 Euro bezahlen.

Regeln innerhalb der Wohnsitzgemeinde:

An geraden Tagen darf man bis zu zwei Kilogramm Pilze pflücken. Jedes weitere Kilogramm wird mit einer Strafe von 34 Euro geahndet und eingezogen. In Landschaftsschutzgebieten wird jedes Kilogramm Pilze mit 51 Euro bestraft. Wer an einem ungeraden Tag oder außerhalb der erlaubten Zeiten erwischt wird, muss mit einer Strafe von 34 Euro pro Kilo rechnen.

Regeln außerhalb der Wohnsitzgemeinde:

Mit einer Genehmigung darf man einen Kilogramm Pilze an geraden Tagen sammeln. Jedes weitere Kilogramm wird abgenommen und man muss 34 Euro Strafe, in Landschaftsschutzgebieten 51 Euro, bezahlen. Wer ohne Genehmigung Pilze pflückt, muss zusätzlich 57 Euro bezahlen.

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