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Schilda in Südtirol

soldererhausEin Häuslebauer aus Aldein hat zwei Jahre lange kämpfen und viel Geld ausgeben müssen, um ein Haus (aus)bauen zu können.

Von Thomas Vikoler

Wenn Erich Solderer von dem Fall spricht, seinem Fall, gerät er leicht in Rage. Er will weiterhin nicht wahrhaben, wie das alles passieren konnte mit dem Baustopp am 19. September 2014. Jetzt, über zwei Jahre später, wo der Rohbau für sein Haus steht.

Dazwischen liegen viel Ärger, ein Rechtsstreit und Zusatzausgaben von 100.000 Euro.

„Es kann nicht sein, dass so viel Schaden entsteht, weil Gesetze nicht klar formuliert sind und Gerichte so unterschiedlich entscheiden“, kritisiert Erich Solderer, Inhaber eines Handwerksbetriebs in Aldein, aus gutem Grund.

Ein Wink an den Gesetzgeber. Derzeit wird über einen Diskussionsentwurf für die Total-Reform des Urbanistikgesetzes diskutiert. Auch dort gibt es – wie im aktuell geltenden Artikel 107, Absatz 16, – keine genaue Definition, wie die Erweiterung eines Gebäudes im landwirtschaftlichem Grün zu erfolgen hat.

Zurück zur Bau-Leidensgeschichte von Erich Solderer: Er kaufte sich vor einigen Jahren um eine stattliche Summe ein Grundstück vor einem bestehenden Wohnhaus im landwirtschaftlichen Grün. Weil dieses vor 1997 bestand und größer als 300 Kubikmeter ist, kann es laut Artikel 107, Absatz 16 auf 850 Kubikmeter erweitert werden. Die zusätzliche Kubatur plus Energiebonus, so die Abmachung mit dem Hauseigentümer, sollte der Käufer des Grundstücks dort verbauen können.

Die Gemeinde Aldein zeigte sich einverstanden: Am 19. September 2013 erhielt Solderer die Baukonzession für den Zubau zum bestehenden Gebäude: Ein eingeschossiges Haus, das zunächst über eine Dachkonstruktion, dann – gemäß zweier Varianteprojekte aus dem Jahr 2014 – über zwei 60 Quadratmeter große Abstellräume (46 Kubikmeter) mit dem Altbestand verbunden werden sollte.

Und, im September 2015, folgte überraschend ein Eilantrag einer Anwohnerin an das Bozner Verwaltungsgericht, die im Sommer begonnen Bauarbeiten für den Zubau einzustellen. Am 19. September verordnete Gerichtspräsidentin Margit Falk-Ebner die Baueinstellung, die am 21. Oktober von einem Richterkollegium (ohne die Präsidentin) mit der Begründung bestätigt wurde, dass der Rekurs nicht unbegründet scheine.

Am 25. Juni 2015 folgt die nächste kalte Dusche für den Häuslebauer: Das Verwaltungsgericht, diesmal unter dem Vorsitz von Terenzio Del Gaudio, nahm den Rekurs der Nachbarin an. Mit einer kuriosen Begründung:

Der Verbindungsbau zwischen Altbau und Zubau wurde als „Nabelschnur“ eingestuft, also für nicht ausreichend, um eine Erweiterung zu rechtfertigen. Der betreffende Artikel des Raumordnungsgesetzes sei restriktiv auszulegen, schreiben die Richter, es brauche einen „strukturellen und/oder funktionalen Zusammenhang zwischen Altbau und Zubau“. Anderenfalls handle es sich um einen Neubau. „Der Verbindungstrakt zwischen Alt- und Neubau ist bautechnisch nicht notwendig, und stellt nur einen unnötigen Kunstgriff dar, um dem Begriff Erweiterung im weitesten Sinne Genüge zu tun“, heißt es salopp in der Urteilsbegründung.

Das Thema ist hierzulande bekannt und umkämpft: Über Zubauten zu bestehenden Gebäuden wurde in zahlreichen Fällen gestritten, jede Gemeinde kommt zu anderen Schlüssen, wie die bauliche Verbindung zu erfolgen hat: Über Leimbinder, über eine unterirdische Garage, über eine Maschinenhalle usw.

Art. 107, Absatz 16, macht diesbezüglich, wie gesagt, keine genauen Vorgaben. Wohl mit Absicht des Gesetzgebers.

Der Rechtsstreit ging am Ende dennoch zugunsten von Erich Solderer aus. Die Gemeinde Aldein hatte die Entscheidung des Bozner Verwaltungsgerichts vor dem Staatsrat angefochten, der Bauherr und der Eigentümer des Altbaus hängten sich an den Rekurs an. Am 18. Juli fällte der Staatsrat folgendes Urteil: Der Rekurs der Nachbarin war zu spät eingebracht worden. Im Unterschied zum Bozner Verwaltungsgericht, das die „volle Kenntnis“ der Nachbarin über das Bauvorhaben als zeitliche Grundlage für die Berufungsfrist nahm (nämlich den Beginn der Bauarbeiten), kam der Staatsrat (Urteilsverfasser: Bernhard Lageder) zum Schluss, dass die Variante-Baukonzession vom April 2014 ausschlaggebend war. Die Rekursfrist war im September 2014 also bereits abgelaufen.

Den Anwälten der Klägerin unterstellt das Gericht sogar, mit ihrer These, es handle sich dabei um eine neue Baukonzession, sich gegen die eigene Argumentation aus der ersten Instanz gestellt zu haben („protestatio contra factum proprium“). Inhaltlich gingen die römischen Richter wegen der festgestellten Versäumnis der Berufungsfrist gar nicht auf den Streitfall ein.

Mit dem endgültigen Urteil des Staatsrates konnte Erich Solderer seinen Hausbau fortsetzen. Er beziffert den Schaden, der aus dem Rechtsstreit entstanden ist, auf insgesamt 300.000 Euro. Er selbst wurde in erster Instanz dazu verurteilt, die Verteidigungskosten der Klägerin zu übernehmen. Der Staatsrat verordnete hingegen eine Kosten-Kompensation.

 

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