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Unangenehme Überraschung

01-alkomatFünf Jahre ohne Führerschein? Das Landesgericht Trient stellt mit einem Präzedenzurteil klar, ab wann die Nebenstrafe in einem Strafverfahren (Entzug des Führerscheins) für Alko-Lenker gilt.

Von Thomas Vikoler

Der Südtiroler Autofahrer hatte gehörig einen über den Durst getrunken. In diesem Zustand verursachte er am 16. Februar 2014 einen Verkehrsunfall. Die Polizei stellte bei ihm einen Alkoholgehalt im Blut von über 1,5 Promille fest.

Laut Artikel 186 der Straßenverkehrsordnung bedeutete dies den automatischen Widerruf des Führerscheins. Der Alko-Lenker darf erst nach drei Jahren erneut die Führerschein-Prüfung ablegen.

Der Südtiroler musste seinen Führerschein also vorläufig abgeben.

Am 13. September 2015 schloss er am Landesgericht einen Vergleich wegen Alkohol am Steuer ab. Die Nebenstrafe laut Artikel 186: Drei Jahre Führerscheinentzug.

Das stand bald darauf auch in einer Verordnung des Regierungskommissariats, mit dem das am 5. November 2015 in Rechtskraft erwachsene Vergleichsurteil vollstreckt wurde.

Sebastian Ochsenreiter

Sebastian Ochsenreiter

Mit einer unangenehmen Überraschung für den Alko-Lenker: Das Regierungskommissariat unterließ es, den Zeitraum des vorläufigen Entzugs von der dreijährigen Führerschein-Sperre abzuziehen.

„Dies hatte zur Folge, dass mein Mandant praktisch fünf Jahre ohne Führerschein bleiben sollte“, kritisiert Sebastian Ochsenreiter, der Rechtsbeistand des Alko-Lenkers. „Die Zeit der Führerscheinlosigkeit würde de facto auch von äußeren Faktoren wie die Dauer eines Gerichtsverfahrens abhängen“.

Abogado Ochsenreiter focht folglich die Verfügung des Bozner Regierungskommissariats an – mit Erfolg.

Marco Tamburrino, Zivilrichter am Landesgericht Trient, hat die Verfügung nun aufgehoben. Ein Urteil mit Präzedenzcharakter, das die bisherige Praxis des zuständigen Ministeriums und des Regierungskommissariats für rechtswidrig erklärt: Der dreijährige Führerschein-Entzug müsse, so schreibt Richter Tamburrino in seiner siebenseitigen Urteilsbegründung, im Sinne von Artikel 3 und 24 der Verfassung bereits ab Feststellung des Gesetzesverstoßes beginnen – und nicht erst ab der Vollstreckung des Strafurteils.

Das Trienter Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Sollte es halten, kann der Südtiroler Alko-Lenker bald zur Führerschein-Prüfung antreten.

 

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