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Zuviel bezahlt?

Die ersten Beschwerden zu den Rai-Fernsehgebühren trudeln bei der Verbraucherzentrale ein. Wie Sie eine Rückerstattung verlangen können!

Mit 2016 wird die Fernsehgebühr über die Stromrechnung bezahlt. Die erste Rate von 70 Euro wird mit den Juli-Stromrechnungen fällig, danach folgen drei Raten zu je 10 Euro (die Steuer wurde von 113,50 Euro auf 100 Euro gesenkt). Derzeit melden sich in der VZS die ersten VerbraucherInnen, denen leider – wie befürchtet – die Fernsehgebühr angelastet wurde, obschon diese eigenlich nicht geschuldet wäre.

Eines vorweg: die Möglichkeit, eine Rückerstattung zu verlangen, haben nur jene, die der Agentur für Einnahmen fristgerecht mitgeteilt hatten, dass sie von der Bezahlung freigestellt sind. Wer also kein Fernsehgerät besitzt, oder in eine der sonstweilig befreiten Kategorien hineinfällt, aber keine entsprechende Eigenerklärung gemacht hat, muss die für 2016 geschuldete Steuer bezahlen, und sollte innerhalb 31. Jänner 2017 die Erklärung für das Jahr 2017 vorlegen.

Ist man der Auffassung, dass die Fernsehgebühr zu unrecht angelastet wurde, so kann man nur einen Teil der Rechnung, und zwar die Stromkosten, bezahlen. Die Teilzahlung muss laut Vorgaben des Stromverkäufers erfolgen, und im Zahlungsgrund sollte die Zweckbestimmung der Zahlung (Anteil Stromkosten) angegeben werden. Auch ohne diese Angabe werden eventuelle Teilzahlungen prioritär dem Stromkostenanteil der Rechnung zugerechnet. Die Agentur für Einnahmen wird dann die einzelnen Positionen überprüfen.

Wer hingegen die Rechnung schon bezahlt hat, kann die Rückerstattung verlangen.

Auf den Webseiten www.agenziaentrate.gov.it und www.canone.rai.it findet sich (derzeit nur in italienischer Sprache) der Vordruck, mit welchem die Rückerstattung verlangt werden kann. Der Vordruck muss zusammen mit der Kopie eines Dokuments an Agenzia delle Entrate, Direzione Provinciale 1 di Torino, Ufficio di Torino 1, S.A.T. – Sportello abbonamenti TV – Casella Postale 22 – 10121 Torino. Auf dem Vordruck muss die POD-Nummer (also die Nummer des Stromzählers) angegeben werden; diese findet sich auf der entsprechenden Stromrechnung.

Die Anfrage auf Rückerstattung kann auch auf telematischem Weg über eine eigene Web-Applikation gestellt werden, und zwar vom Inhaber des Stromvertrags, seinen Erben oder entsprechend bevollmächtigten Vermittlern, diese wird jedoch erst ab 15. September 2016 verfügbar sein.

Wer kann aus welchem Grund die Rückerstattung verlangen?

1. Der Antragsteller oder ein unter derselben Adresse wohnendes Familienmitglied, die aufgrund von Alter und Einkommen von der Zahlung befreit sind (über 75jährige mit einem Familieneinkommen von weniger als 6.713,98 Euro), falls die entsprechende Erklärung fristgerecht eingereicht wurde.

2. Aufgrund von internationalen Abkommen befreite Steuerzahler (Diplomaten, Konsulatsangestellte oder Funktionäre von internationalen Organisationen, usw.), falls die entsprechende Erklärung fristgerecht eingereicht wurde.

3. Wenn die Gebühr bereits auf anderem Wege beglichen wurde (z.B. mit Anlastung auf der Rente).

4. Wenn die Gebühr bereits auf der Stromrechnung eines anderen Familienmitglieds, das unter derselben Adresse wohnt, angelastet wurde.

5. Wenn der Steuerzahler fristgerecht die Eigenerklärung eingereicht hatte, dass er kein Fernsehgerät besitzt (für das Jahr 2016 verfiel der Termin am 16.05.2016, für das 2. Halbjahr am 30.06.2016).

Die Rückerstattung wird direkt vom Stromanbieter auf der nächsten Rechnung angerechnet. Alternativ kann die Rückerstattung auch auf andere Art und Weise erfolgen, jedoch immer innerhalb von 45 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen. Sollte die Rückerstattung durch den Stromanbieter nicht klappen, so erfolgt dieselbe direkt durch die Agentur für Einnahmen (Provinzial-Direktion 1, Turin).

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