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Mit leeren Händen

Haben Sie einen Mietwagen online mit Kreditkarte gebucht, trotzdem wurde Ihnen das Auto nicht ausgehändigt? Das EVZ erklärt warum.

“Können Sie mir helfen? Ich bin am Flughafen beim Schalter des Mietwagenunternehmens und man will mir meinen Wagen nicht aushändigen, obwohl ich diesen online gebucht und bereits bezahlt habe!“ Der Beraterin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) schwant bereits, wo das Problem liegt. Tatsächlich bekommt sie die „übliche“ Geschichte zu hören: Das Auto wurde online gebucht und zur Bezahlung des Preises eine aufladbare Kreditkarte verwendet. Bei der Bestätigung der Buchung hatte der Verbraucher zu wenig aufgepasst und dabei übersehen, dass dort deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er beim Abholen des Wagens eine klassische Kreditkarte mit hervorgehobenen Nummern bei sich haben sollte, um damit die Kaution zu hinterlegen und das Auto abzuholen. Er hingegen hatte beim Abholen des Wagens, die bei der Buchung benutzte aufladbare Kreditkarte vorgezeigt.

„Leider handelt es sich um einen Fehler, der häufig gemacht wird, da mit der aufladbaren Kreditkarte problemlos Online-Käufe getätigt werden können. Dies verleitet die Verbraucher zu der Annahme, dass dies auch für den Autoverleih gilt. Dabei handelt es sich jedoch um einen Irrtum, da beim Verleih von Autos, Motorrädern oder anderen Fahrzeugen immer eine Kaution hinterlegt werden muss, die mögliche Schäden, die während des Verleihs am Fahrzeug entstehen können, deckt,“ erklärt die Beraterin des EVZ. Während es bei der Buchung möglich ist, eine aufladbare Kreditkarte zu benutzen, verlangen die Mietwagenunternehmen meist, dass der Verbraucher beim Abholen des Wagens eine auf ihn lautende, klassische Kreditkarte mit hervorgehobenen Nummern vorzeigt. Zudem ist es wichtig, dass der Inhaber der Kreditkarte auch derjenige ist, in dessen Namen der Vertrag abgeschlossen wird, da nur diese Person die Kaution genehmigen kann, die vorübergehend auf der Kreditkarte blockiert wird.

Dem Konsumenten vor dem Schalter des Autoverleihs, der über einen Vermittler (broker) gebucht hatte, wurde geraten, den Mitarbeiter zu bitten, mit der Registrierung der nicht erfolgten Abholung abzuwarten; so hat man Zeit, den Vermittler schriftlich zu kontaktieren, die Buchung zu stornieren und so wenigstens einen Teil des vorausbezahlten Betrages zurück zu erhalten. In der Tat gibt es in den meisten Fällen, je nach Zeitpunkt der Absage, drei Möglichkeiten:

– Erfolgt die Stornierung/Absage mehr als 24 Stunden vor der Abholung des Autos, erhält der Verbraucher in den meisten Fällen die Rückerstattung des angezahlten Betrages;
– erfolgt die Absage weniger als 24 Stunden vor der Abholung des Wagens, kann die Buchung storniert werden, der Verbraucher muss jedoch eine Strafgebühr zahlen, deren Höhe von den Mietwagenunternehmen festgelegt wird;
– macht der Verbraucher hingegen gar nichts, so registriert das Mietwagenunternehmen dies als „no show“, also als nicht erfolgte Abholung, und er erhält keine Rückerstattung.

An die Verbraucher, die in den Urlaub starten, ergeht der Rat, vor Urlaubsantritt zu kontrollieren, ob sie über eine gültige normale (also keine aufladbare) Kreditkarte verfügen, damit sie ihren Mietwagen in Empfang nehmen können; desweiteren sollten sie nachschauen, ob das Spesenlimit für die Kaution ausreicht.

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