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Der Rückruderer

Andreas Pöders Analyse zum Finanzgesetz: Die Landesregierung rudert zurück, korrigiert oder muss gegenüber dem Staat klein beigeben.

Im Finanzgesetzentwurf von Landeshauptmann Arno Kompatscher zum Nachtragshaushalt 2015 fällt nach Ansicht des Landtagsabgeordneten der BürgerUnion, Andreas Pöder, vor allem auf, dass die Landesregierung in vielen Bereichen zurückrudern, korrigieren oder gegenüber dem Staat klein beigeben muss“, so der Landtagsabgeordnete der BürgerUnion, Andreas Pöder.

„In gleich 21 Absätzen in den insgesamt 19 Artikeln des Finanzgesetzes muss die Landesregierung eigene fehlerhafte Gesetzesvorlagen nachträglich korrigieren oder gegenüber dem Staat mit vorsorglichen Gesetzesänderungen klein beigeben, um Anfechtungen der befreundeten Regierung Renzi vor dem Verfassungsgericht zu vermeiden“, so Pöder.

„In 9 der 21 Absätze geht es um Korrekturen eigener fehlerhafter Gesetzestexte bzw. bessere Definitionen, was angesichts des großen Expertenapparats, welcher der Landesregierung zur Verfügung steht, schon eher enttäuschend ist. Und in den anderen 12 Fällen geht es darum, teilweise wesentliche zumeist erst kürzlich beschlossene Bestimmungen der Landesgesetzgebung (siehe z.B. Personalgesetz – Generationenwechsel) auf Anordnung der römischen Regierung wieder zu streichen. Andernfalls drohen Anfechtungen vor dem Verfassungsgerichtshof. In einem dieser Fälle geht es offenbar auch um eine EU-Inkompatibilität.“

„Es stellt sich nun die Frage, ob die Landesregierung so clever ist, die Bestimmungen mit Landesgesetzen auszureizen, um dann bei staatlichen Einwänden zurück zu rudern oder geht man einfach schlampig vor oder knickt man zu schnell gegenüber Rom ein“, so der Abgeordnete.

„Jedenfalls kann man sowohl der Landesregierung aber natürlich auch dem Landtag bescheinigen, in der Gesetzgebung teilweise zu schlampig zu arbeiten, wobei dem Landtag leider nicht annähernd der Rechtsexpertenapparat zur Verfügung steht, wie der Landesregierung und Einwände seitens der Abgeordneten von Landesregierung und Mehrheit auch häufig einfach von Tisch gewischt werden. Das schnelle Einknicken gegenüber Rom geht allerdings allein auf die Kappe der Landesregierung. Das mag in manchen Fällen gerechtfertigt sein, um lange Rechtsstreitigkeiten vor dem Verfassungsgericht zu vermeiden. Aber wie im Falle des Bettenabbaus in den Krankenhäusern, der vom Staat angeordnet worden ist, zahlen sich Rechtsstreits manchmal auch für das Land aus: In diesem Fall hat das Verfassungsgericht dem Land recht gegeben und bestätigt, dass der Staat nicht vom Land den Bettenabbau verlangen kann. Ein schnelles Einknicken wäre hier falsch gewesen“, so Pöder abschließend.


Art. 9 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 10 Abs. 1 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 10 Abs. 2 Korrektur
Art. 10 Abs. 3 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 10 Abs. 4 EU – Vermeidung Anfechtungen
Art. 10 Abs. 5 Korrektur
Art. 10 Abs. 6 Korrektur
Art. 10 Abs. 7 Korrektur
Art. 10 Abs. 8 Korrektur
Art. 10 Abs. 10 Korrektur
Art. 11 Anpassung Staat Urteile Verfassungsgericht
Art. 12 Abs. 1 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 12 Abs. 2 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 12 Abs. 3 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 12 Abs. 4 Korrektur
Art. 12 Abs. 5 Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 12 Abs. 6 Staat Vermeidung Anfechtung

Art. 16 Abs. 1 – Bessere Verständlichkeit
Art. 16 Abs. 2 – Bessere Verständlichkeit
Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Staat Vermeidung Anfechtung
Art. 18 Abs. 1 Buchstabe f) Staat Vermeidung Anfechtung

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