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Riskanter Kauf

Riskanter Kauf

Das Europäische Verbraucherzentrum warnt: Kauft man Wanderhändlern gefälschte oder gestohlene Ware ab, macht man sich strafbar.

von Heinrich Schwarz

Chiara Bongiorno betont: „Wer sich anschickt, in Italien Waren von Wanderhändlern oder nicht autorisierten Internetseiten zu kaufen, muss unter Umständen mit strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.“

Laut der Mitarbeiterin des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) in Bozen könnte zunächst das Delikt der Hehlerei vorliegen, wenn man Produkte kauft – wissend, dass es sich dabei um gefälschte oder gestohlene Waren handelt.

„Wenn also aufgrund des Preises der Ware, seiner Qualität, der Verkaufsbedingungen oder aufgrund irgendeines anderen Elementes davon ausgegangen werden muss, dass die Ware aus einer Straftat wie Diebstahl oder Fälschung stammt, man sie aber trotzdem erwirbt, kann man zu einer Gefängnisstrafe zwischen zwei und acht Jahren sowie einer Geldstrafe zwischen 516 und 10.329 Euro verurteilt werden“, erklärt Bongiorno.

Und wenn man derartige Waren aus Leichtsinnigkeit oder Unachtsamkeit erwirbt?

„Dann riskiert man eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldbuße von nicht weniger als zehn Euro wegen Erwerbs von Sachen verdächtiger Herkunft“, so die Verbraucherschützerin. Zudem seien Verwaltungsstrafen in Höhe von 100 bis 7.000 Euro vorgesehen.

LESEN SIE IN DER FREITAG-AUSGABE DER TAGESZEITUNG:

– Die Gründe für diese happigen Strafen
– Warum auch bei Massagen und Tattoos am Strand Vorsicht geboten ist

 

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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