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Der Rettungsanker

Der Rettungsanker

Im Sonderfonds-Hauptverfahren gegen Alt-LH Luis Durnwalder gelingt es der Verteidigung, Zweifel an den gesetzlichen Grundlagen der Anklage zu verstärken. Laut einem Beschluss der Landesregierung aus dem Jahr 2009 war die Kompensation von vorgestreckten Spesen erlaubt.

Von Thomas Vikoler

Domencio Aiello ist nicht unbedingt das, was man einen angenehmen Mensch bezeichnen kann. Er hat in diesem Prozess die Rolle der Nervensäge übernommen. Aiello, Anwalt der Lega Nord aus Mailand, verteidigt zusammen mit Gerhard Brandstätter Alt-Landeshauptmann Luis Durnwalder vom Vorwurf der Unterschlagung von öffentlichen Geldern.

Gestern wurde im Hauptverfahren (endlich) mit der Beweisaufnahme begonnen – und Aiello ging dabei ganz der ihm zugedachten Rolle auf: Er fährt dazwischen, wenn der einzige Zeuge des Vormittags, Finanzwache-Oberst Domenico Rottella, aus der Anklageschrift zitiert (und nicht aus seinem Ermittlungsbericht). Er fragt ihn nach seiner juristischen Ausbildung und will wissen, welche einzelnen Dokumente er in die Hand genommen hat. Carlo Busato, der Vorsitzende des Richtersenats, weist den Verteidiger mehrmals zurecht.

Und dennoch schafft es Aiello, eine ungute Stimmung im Gerichtssaal B des Landesgerichts zu verbreiten und den Zeugen Rottella nervös zu machen.

Den Rest, quasi den repräsentativen Teil, übernimmt dann Gerhard Brandstätter: „Ist es so, dass hier Anklage gegen unseren Mandanten erhoben wurde, ohne dass die Ermittler die Rechtslage kannten?“, lautet seine rhetorische Frage, die mehr an das Gericht als an den Zeugen gerichtet ist.

Gegen 12.30 Uhr, am Ende der Verhandlung, lässt sich feststellen: Der Verteidigung ist es gelungen, die Zweifel an den gesetzlichen Grundlage der Anklage zu mehren und verstärken. Das Anklage-Gerüst wackelt: Oberst Rottella muss zugeben, dass er Beschluss 1257 der Landesregierung vom 4. Mai 2009 nicht kennt. „Die Rückzahlung von Spesen, die mit persönlichen Geldmitteln bezahlt worden sind, ist möglich“, heißt es dort. Dafür notwendig sei eine Dokumentation in Form von Rechnungen, Steuerbelegen, Spesenaufstellungen und ähnliche Unterlagen.

„Der Beschluss besagt, dass eine Kompensation von vorgestreckten Spesen erlaubt ist“, schließt Verteidiger Brandstätter.

Trifft das zu, dann fällt ein stattlicher Teil der Vorhaltungen gegen den früheren Landeshauptmann.

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