Du befindest dich hier: Home » Gesellschaft » Böse Überraschung

Böse Überraschung

Mitte April hat die Landesregierung neue, strengere Kriterien zur Wohnbauförderung erlassen. Diese gelten bereits ab dem 1. Mai. Viele Familien, die fest mit einen Landesbeitrag gerechnet haben, fallen plötzlich durch den Rost.

von Heinrich Schwarz

Im zuständigen Landesamt scheint man über die Vorgangsweise der Landesregierung nicht erfreut zu sein. „Es wird zu Problemen kommen“, sagt Martin Zelger, Direktor im Amt für den geförderten Wohnbau.

Was ist passiert?

Die Landesregierung hat am 14. April, zusätzliche Kriterien für die Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen beschlossen. Es betrifft die Landesförderungen beim Kauf oder Neubau einer Erstwohnung.

Im Grunde sind die Anpassungen durchaus nachvollziehbar. Aber: Die Landesregierung hat keine Übergangszeit vorgesehen. Die neuen Kriterien gelten bereits ab dem 1. Mai 2015.

Für viele Häuslebauer ist dies ein regelrechter Schock. Denn wer den Landesbeitrag in seiner Kostenrechnung für die Erstwohnung bereits eingeplant hat, nun aber die neuen Kriterien nicht mehr erfüllt, fällt plötzlich durch den Rost.

Die Landesregierung hat drei konkrete Kriterien hinzugefügt:

Erstens: Wird ein hypothekarisches Darlehen aufgenommen, muss die Familie ein Nettoeinkommen vorweisen, das über dem Lebensminimum liegt – auch wenn ein Bürge vorhanden ist. Zweitens: Wer seinen Eltern eine Wohnung abkauft, erhält ebenfalls keine Förderung mehr. Und drittens: Für die Gewährung eines Landesbeitrages sind mindestens 20 Punkte bei Kauf und 23 Punkte bei Neubau einer Wohnung erforderlich.

Großes Unverständnis über die kurzfristige Einführung dieser Kriterien herrscht etwa in Lana. In der Burggräfler Gemeinde wurden in den letzten fünf Jahren fünf Wohnbauzonen ausgeschrieben. Die letzte im April 2014. An der Ausschreibung haben sich Familien beteiligt, die sich einer Förderung des Landes gewiss waren.

Im März 2015 erfolgte dann die Zuteilung der Wohnungen. Gleichzeitig unterschrieben – wie üblich – alle Familien einen Vertrag mit dem Architekten. Sie gingen damit eine erste finanzielle Verpflichtung ein.

Wenige Wochen später erfuhren die Familien, dass sie nun keinen Beitrag mehr erhalten. Der Grund: Die Landesregierung hat die Mindestanzahl von 23 Punkten für den Bau einer Erstwohnung eingeführt. Vier der 19 Familien liegen knapp unter diesem Wert. Bisher war keine Mindestpunkteanzahl nötig. Die Punkte waren lediglich ausschlaggebend für die Höhe des Beitrages, nicht aber für die grundsätzliche Gewährung einer Förderung.

„Wir hätten uns vielleicht anders entschieden, wenn wir gewusst hätten, dass wir keinen Beitrag erhalten“, heißt es von einer der vier betroffenen Familien.

Weil die neuen Kriterien bereits am 1. Mai in Kraft treten, geht sich die Gesuchstellung beim Amt für Wohnbauförderung nicht mehr aus. Denn offiziell um den Landesbeitrag ansuchen können die Häuslebauer erst, nachdem die Baukommission der Gemeinde das Ausführungsprojekt gutgeheißen hat. Vor dem Juni wird dies für die betroffene Wohnbauzone in Lana aber nicht der Fall sein. Zu spät also, um noch in die alte Regelung zu fallen.

Sieht man sich den vorab errechneten Landesbeitrag der vier betroffenen Familien an, versteht man deren Ärger. Es geht um Beträge von 30.000 bis 50.000 Euro. Während die Landesregierung stets auf die eigene Planungssicherheit pocht, lässt sie viele Bürger nun im Regen stehen.

Olav Lutz, zuständiger Gemeinderat für sozialen und geförderten Wohnbau in Lana, kümmert sich um die neue Wohnbauzone und die Bau-Interessenten. Er sagt: „Die vier betroffenen Familien haben nach jetzigem Stand keine Chance mehr, die notwendigen 23 Punkte zu erreichen.“ Und falls sie nun aussteigen, würden sie die Anzahlung an den Architekten verlieren.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

Kommentar abgeben

Du musst dich EINLOGGEN um einen Kommentar abzugeben.

2024 ® © Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH/Srl Impressum | Privacy Policy | Netiquette & Nutzerbedingungen | AGB | Privacy-Einstellungen

Nach oben scrollen