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Burgumer Ärgernis

Das Verfahren gegen die Burgumer Energie GmbH ist noch anhängig. Das E-Werk ist den Pfitschern ein Dorn im Auge. Wie der derzeitige Stand der Dinge ist.

von Erna Egger

Das E-Werk am Burgumer Bach von der Burgumer Energie GmbH ist den Pfitschern und den dortigen Gemeindeverwaltern ein Dorn im Auge – aus mehreren Gründen: „Mit Stromwerken, an denen die Gemeinde selbst nicht beteiligt ist und die Bevölkerung keinen Profit davon hat, hat man nie eine große Freude. Wenn zudem Ortsfremde, die kein Bezug zum Gebiet haben, an einem Stromwerk in der Gemeinde beteiligt sind, dann wird das nicht gerne gesehen“, sagt dazu Bürgermeister Johann Frei.

Maximilian Rainer

Maximilian Rainer

Mit Dekret des Amtes für Stromversorgung vom 4. Oktober 2006 wurde der Burgumer GmbH, dessen gesetzlicher Vertreter Benno Hofer ist, die Konzession zur Stromverteilung erteilt.

Im Rahmen der Konzession wurde der Burgumer Energie GmbH zugestanden, im Mittel 103,36 Liter pro Sekunde und maximal 200 Liter pro Sekunde aus dem Burgumer Bach in der Gemeinde Pfitsch abzuleiten.

Die jährliche Produktion gemäß genehmigter Nennleistung von 442,83 Kilowatt beträgt 3.100 Megawatt. Der Jahresgewinn für das Geschäftsjahr 2013 belief sich auf 387.227,45 Euro.

Im Rahmen der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen bemühte sich auch die Gemeindeverwaltung um eine Beteiligung am Werk. Doch sie blitzte ab. „Für diese Ausgleichsmaßnahmen war ein Grundstück der Gemeinde vorgesehen. Wir haben Gespräche geführt, aber es gab keine Möglichkeiten mehr, sich daran zu beteiligen. Die Gesellschaft hat das Grundstück eines anderen Grundeigentümers gefunden, um die Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen“, so Frei.

Das Werk und deren Teilhaber sind schon oft in die Schlagzeilen geraten: Im Rahmen der Stein-an-Stein- Affäre und der Beteiligungen von Maximilian Rainer an Stromwerken ist nämlich auch dieses Werk ins Visier der Ermittler geraten. Die Akten wurden beschlagnahmt.

Wie ist der derzeitige Stand der Dinge rund um das Werk? Das wollen nun die Freiheitlichen in einer Anfrage wissen.

Sie informieren sich über die abgeleiteten Wassermengen und ob die Gesellschaft mehr Energie produziert, als erlaubt ist, welche die Vergütungen sind und welche Einnahmen das Land verzeichnen kann?

Richard Theiner

Richard Theiner

Energielandesrat Richard Theiner antwortet: „Dem Land ist es nicht möglich, die verfügbaren und die abgeleiteten Wassermengen sowie die produzierten Strommengen in Erfahrung zu bringen. Leider gibt es am Burgumer Bach keine aktive Messstelle, welche eine kontinuierliche Kontrolle ermöglicht. Aus diesem Grund kann über die effektiv verfügbare und abgeleitete Menge keine Auskunft erteilt werden. Der Betreiber der Anlage ist jedoch verpflichtet, die Stromproduktion jählrich dem UTIF – Ufficio delle Dogane – zu melden. Die Produktionsmenge kann dort in Erfahrung gebracht werden und lässt Rückschlüsse auf die abgearbeitete Wassermenge zu“, stellt Theiner klar.

Die Überprüfung der Kraftwerksanlage beschränkt sich hauptsächlich auf die Kontrolle der Restwassermenge. „Diese wird hauptsächlich von der Forstbehörde durchgeführt. Im Jahre 2013 wurde für die gegenständliche Wasserableitung eine Verwaltungsstrafe verfügt. In Folge kam es zu keiner weiteren Beschwerde“, so Theiner.

Das Land habe von der Burgumer GmbH seit der Konzessionsvergabe bis zum 1. Halbjahr 2014 insgesamt 62.546,63 Euro anstelle der unentgeltlichen Stromlieferung vergütet bekommen. Die Einnahmen für das Land resultieren aus dem Bim, dem Wasser- und dem Uferzins. Jährlich entrichtete die Burgumer Energie GmbH den Wasserzins von 5.523 Euro ans Land, 2.533 Euro an die Ufergemeinde Pfitsch und den Bim von 10.132 Euro an den Gemeindenverband.

Über einen Entzug der Konzession aufgrund der behängenden Gerichtsverfahren kann Theiner noch keine Auskunft erteilen. „Das Verfahren gegen die Burgumer Energie GmbH ist noch anhängig. Weitere Maßnahmen oder Entscheidungen können erst nach Ausgang des Gerichtsverfahrens getroffen werden. Ausständig ist auch noch die Endabnahme. Diese kann erst nach Rückgabe der Aktenunterlagen vonseiten der Gerichtsbehörde an das zuständige Amt gemacht werden“, unterstreicht Theiner.

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