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Alle nach Trient

Ein Flüchtling in Südtirol (Foto: Caritas)

Die Kassation hat entschieden: Für die Anfechtung von abgelehnten Asylanträgen ist nicht das Landesgericht Bozen, sondern jenes in Trient zuständig.

von Thomas Vikoler

Für die zahlreichen Betroffenen bedeutet die nun ergangene Verfügung der VI. Zivilsektion der Kassation unter dem Präsidenten Francesco Antonio Genovese zweierlei: Die Wartezeit auf ein Urteil verlängert sich, und damit auch die Zeit der Unsicherheit. Aber auch, dass ihr Aufenthalt in den Flüchtlingsaufnahme-Einrichtungen in Südtirol einstweilen gesichert ist.

Es geht um eine wichtige Zuständigkeitsentscheidung in Sachen Asylrecht: Die Zivilsektion des Landesgerichts Bozen hat sich im Fall eines in Meran untergebrachten und von der Caritas betreuten Flüchtlings, der einen negativen Asylbescheid angefochten hatte, an die Kassation gewandt.

Diese kommt nun zum Schluss: Nicht Bozen, sondern das Landesgericht Trient ist zuständig. Und zwar für alle Fälle, die in Südtirol untergebrachte Asylwerber betreffen.

Die Kassation stützt sich in ihrer Verfügung, dem Antrag des Generalstaatsanwalts folgend, auf Art. 35 des Legislativdekrets Nr. 25 aus dem Jahre 2008: Demnach ist für Anfechtungen von negativen Asylbescheiden das Landesgericht jenes Oberlandesgerichts-Bezirks zuständig, in dem die Asylkommission ihren Sitz hat. Dies wäre im konkreten Fall das Oberlandesgericht Venedig, denn die Asylkommission im Fall des „Meraner“ Flüchtlings ist jene von Verona.

Doch Venedig erklärte sich in einem früheren Verfahren für unzuständig. Die meisten Beschwerden von in Südtirol untergebrachten Asylwerbern, die von der territorial zuständigen Kommission in Verona einen negativen Bescheid erhalten hatten, wurden folglich am Bozner Landesgericht eingebracht.

Sie wandern nach der nun ergangenen Entscheidung der Kassation vom Landesgericht Bozen an das Landesgericht Trient. Die römischen Höchstrichter sind nämlich auch auf die Artikel 20 und 21 des genannten Legislativdekrets Nr. 25 gestoßen: Diesen zufolge müssen die Asylanträge in jenem Oberlandesgerichts-Bezirk geprüft werden, in dem das Flüchtlingsaufnahmezentrum seinen Sitz hat.

Weil Bozen nicht ein Hauptsitz des Oberlandesgerichts ist, sondern „lediglich“ eine Außenstelle von Trient, ist demnach das Landesgericht Trient für die Beschwerden gegen den abgelehnten Asylantrag zuständig.

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