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Muss Grando zahlen?

Stefano Grando, Hauptdarsteller des Korruptionsskandals beim WoBi, wähnte sich nach dem Urteil des Oberlandesgerichts bereits aus dem Schneider. Doch nun hat es die Kassation aufgehoben, Grando drohen nun eine Schadenersatzzahlung und die Entlassung.

Von Thomas Vikoler

„Die Gerechtigkeit hat gesiegt. Mein Mandant wird bald rehabilitiert sein“. Diesen pathetischen Spruch sprach der sizilianische Anwalt Riccardo Di Bella vor gut einem Jahr, am 10. Februar 2017, nach einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Bozen aus. Dieses hatte soeben einen Schuldspruch des Landesgerichts gegen Stefano Grando, 57, seinen Mandanten, aufgehoben.

Die simple Begründung: Grando hatte eine Vorladung zur Vorverhandlung vom 8. Februar 2012 nicht persönlich entgegengenommen. Jedenfalls kam das Gericht aufgrund eines graphologischen Gutachtens zum Schluss, dass der Empfangsschein nicht seine Unterschrift trug. Verteidiger Di Bella sprach sogar von einer „gefälschten Unterschrift“.

Stefano Grando wähnte sich nach diesem Urteil bereits aus dem Schneider, denn theoretisch hätte sein Strafverfahren wegen dieser „formalen Nichtigkeit“ am Landesgericht neu aufgerollt werden müssen.

Doch dazu kommt es nun nicht, was den Betroffenen wenig freuen dürfte.

Grando wurde im Sommer 2010 zum Gesicht eines Korruptionsskandals von erheblichen Ausmaßen. Vergleichbar mit dem aktuellen Bestechungsfall im Sanitätsbetrieb. Es geht in beiden Fällen um Schmiergeld für Vorzugsschienen für Lieferungen an eine öffentliche Körperschaft. Damals das Wohnbauinstitut (WoBi) und heute der Sanitätsbetrieb zeigten sich überrascht über die Vorfälle, und sprachen von Einzelfällen. Wie immer.

Während im Fall WoBi ein Großteil der Beschuldigten gerichtliche Vergleiche abschlossen (insbesondere Grandos rechte Hand Peter Kritzinger), bestritt der nach seiner Verhaftung suspendierte Leiter des WoBi-Mietservice jegliche Verantwortung.

Er wählte den Weg eines Hauptverfahrens. Am 22. Juni 2015 verurteilte ihn Richterin Carla Scheidle am Landesgericht zu einer Haftstrafe von drei Jahren wegen Bestechung. Die drakonische Nebenstrafe: Entlassung aus dem Dienst.

Grando wurde für schuldig befunden, von mehreren Klein-Handwerkern Schmiergeld für Aufträge kassiert zu haben. Tausend Euro von einem Handwerker namens Mirko Moser, das der Mietservice-Chef für eine Amerika-Reise in US-Dollar umwechselte, Reisegeld gewissermaßen. Dazu weitere 3.500 Euro Schmiergeld von Moser und einem weiteren Handwerker. Zu Weihnachten 2009 ließ sich Grando laut Urteil ein IPhone schenken, gab es aber an wieder zurück, weil seine Ehefrau bereits eines besaß. Grando ließ sich dafür 500 Euro in bar aushändigen.

In der Urteilsbegründung ist von einer starken „Vorsatz-Intensität“ und einer „hohen Verbrechensfähigkeit“ des Verurteilten die Rede.

Diese schwerwiegenden Sätze wurden mit dem aufhebenden Urteil des Oberlandesgerichts quasi weggewischt, auch wenn darin erst gar nicht auf die vermeintlichen Straftaten eingegangen wurde.

Danach passierte Überraschendes: Die Generalstaatsanwaltschaft, die in der Verhandlung selbst die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hatte, legte Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Die Zustellung der Vorverhandlungs-Vorladung an Grando sei regulär erfolgt, dessen Kenntnis von dem Gerichtstermin bewiesen.

Grandos Anwalt Riccardo Di Bella reagierte in seiner Einlassung beleidigt: Es sei völlig inopportun, dass die Generalstaatsanwaltschaft zwei Monate vor dem Ablauf der Verjährungsfrist die Kassation anrufe.

Den Kassationsrichtern war das einerlei. Sie haben das Urteil des Oberlandesgerichts Bozen nun aufgehoben und an den Absender, das Oberlandesgericht Bozen, zur Entscheidung in der Sache selbst zurückgeschickt.

Anders ausgedrückt: Die römischen Höchstrichter kommen zum Schluss, dass die Frage der Unterschrift in diesem Fall nicht ausschlaggebend ist und folglich keine „absolute Nichtigkeit“ darstellt. Während der Hauptverhandlung am Landesgericht sei dem Angeklagten nämlich eine Änderung der Anklage zugestellt worden. Dadurch sei die vorangegangene Vorladung gewissermaßen saniert.

Der Fall Grando geht nun also zurück an das Oberlandesgericht. „Es muss feststellen, ob das Delikt begangen wurde und ob eine Verantwortlichkeit des Angeklagten besteht“, heißt es in der Verfügung der Kassation. Festzustellen sei auch der etwaig verursachte Schaden und die entsprechende Sicherheitsbeschlagnahme.

Es könnte also doch eng werden für den früheren Mietservice-Chef, auch wenn die zweifellos Verjährung bereits eingetreten ist. Zu dieser wollten sich die Kassationsrichter nicht äußern, weil sie von keiner der Prozessparteien aufgeworfen worden war.

Das Oberlandesgericht wird also aller Voraussicht nach die eingetretene Verjährung erklären, muss aber gleichzeitig entscheiden, ob Grando zivilrechtlich haftbar gemacht werden muss. Nicht nur das: Auch die Anwendung der erstinstanzlich verhängten Nebenstrafe – Entlassung aus dem Dienst – steht wieder zur Disposition.

Wie es derzeit aussieht, wird der große WoBi-Skandal für Stefano Grando auch acht Jahre später Konsequenzen haben.

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