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„Bahnbrechende Entscheidung“

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Das Schiedsgericht ACF verfügt: Banken müssen Kleinaktionäre entschädigen. Die Verbraucherzentrale rät, gegen die Banken vorzugehen.

Seit 9. Jänner 2017 besteht die Möglichkeit für Kleinanleger (sogenannte „Retail-Kunden“), das Schiedsgericht – Arbitro per le Controversie Finanziarie – kurz ACF anzurufen. Das Schiedsgericht hat sich auch mit dem leidigen Thema illiquider bankeigener Aktien beschäftigt und hat in mehreren Entscheidungen die Banken aufgefordert, die investieren Summen den Aktionären zurückzuerstatten.

Dabei beanstandete der ACF unter anderem die falsche Profilierung der Kunden, falsche Beratung und die Tatsache, dass keine angemessenen spezifischen Informationen mit Angaben der Risiken und Gefahren der illiquiden Papiere ausgehändigt wurden. Die Aktionäre so das Schiedsgericht, wären somit nicht in der Lage gewesen, die Risiken der Aktien korrekt einzuschätzen und dies hätten die Banken aus den von den Kunden ausgefüllten MiFID-Fragebögen entnehmen müssen.

Aus all diesen Gründen hat das Schiedsgericht verfügt, dass die Kunden zu entschädigen sind, und den Banken wurde auferlegt, die investierten Summen zurückerstatteten.

Wie kann der Rekurs eingereicht werden?

Das Verfahren vor dem ACF kann ohne Rechtsbeistand eingeleitet werden und ist kostenlos, deshalb bietet die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) einen neuen Dienst an. Sie kann nach Prüfung der Unterlagen und der Sachlage ein solches Verfahren für den Betroffenen anstreben.

Ein Vorteil des Verfahrens sei, dass spätestens 180 Tage nach Einreichung des Rekurses eine Entscheidung vorliege. Die Beweislast, ob das Verhalten, die Informationen und die Verträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen haben, obliegt dem Finanzdienstleister/Bank.

„Die Entscheidung“, so die VZS, „ist zwar nicht bindend, sollte aber der Entscheidung nicht Folge geleistet werden, muss diese in zwei nationalen Zeitungen und auf der Homepage der Bank veröffentlicht werden. Nach Abschluss des Verfahrens haben beide Parteien die Möglichkeit, den Fall vor ein ordentliches Gericht zu bringen, wobei die Entscheidung des ACF beigebracht werden kann.“

Für die Einreichung eines Rekurses gibt es zwei Voraussetzungen: zum entsprechenden Zeitpunkt darf keine andere außergerichtliche Streitbeilegungsstelle mit der Lösung des Streitfalls betraut worden sein, und vor der Einreichung muss beim Finanzdienstleister eine entsprechende Beschwerde eingereicht worden sein, die schriftlich abgelehnt oder innerhalb von 60 Tagen nicht schriftlich beantwortet wurde.

„Die Entscheidungen sind zu begrüßen, denn in diesen werden unsere seit Jahren geäußerten Beanstandungen bezüglich der Verkäufe von bankeigenen Aktien bestätigt. Deshalb unser Rat an alle Betroffenen, eine Beschwerde einreichen und sich die Dokumentation von der Bank zu besorgen. Nach Überprüfung der Unterlagen kann ein Verfahren vor dem ACF eingeleitet werden und unabhängige Experten können kostenlos über die Sachlage der Anlegerinnen befinden“, so Walther Andreaus, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale.

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Kommentare (1)

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  • noando

    na da können sich jetzt mal die besitzer der sparkassen-aktien freuen!

    „… die falsche profilierung der kunden, falsche beratung und die tatsache, dass keine angemessenen spezifischen informationen mit angaben der risiken und gefahren …“ ganz schön harte worte! und alles ohne vorsatz?!?

    eine frage: ist eigentlich bekannt, wieviel aktien die führungsschichten der ag-banken besitzen? ich nehme mal an, so gut wie gar keine. diese illiquide aktien wurden exklusiv den lieben sparern „überlassen“.

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