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Faire Honorare

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Neues Gesetz: Anwälte müssen künftig ohne ausdrückliche Anfrage der Kunden einen Kostenvoranschlag erstellen. Die Details.

In der Verbraucherzentrale Südtirol ist man erfreut.

Der Grund:

Mit den neuen Vorgaben des Gesetzes zur Konkurrenz wird für die Anwälte die Pflicht eingeführt, auch dann einen Kostenvoranschlag zu den Kosten ihrer Tätigkeit zugunsten der Kunden auszustellen, wenn dies die Kunden nicht explizit verlangen.

Um was geht es?

Bis dato stellten die Anwälte nur dann einen Kostenvoranschlag aus, wenn dies die Kunden verlangten. „Manchmal wurden Bitten um einen Kostenvoranschlag mit der Begründung abgeschlagen, dass es unmöglich sei, bereits im Voraus die genauen Kosten festzulegen”, so die Verbraucherzentrale Südtirol.

Auch sei es so, dass die Kostenvoranschläge in vielen Fällen nur mündlich mitgeteilt worden seien, so die VZS, und dass dann bei Rechnungslegung die Beträge nicht übereinstimmten.

Mit der Einführung der Pflicht zum schriftichen Kostenvoranschlag sollten solch oder ähnliche unliebsame Überraschungen nun endlich der Vergangenheit angehören, hofft man bei der VZS.

Die nunmehr gültigen Normen besagen:

„Der Gewerbetreibende ist, im Sinne der Einhaltung des Transparenzprinzips, verpflichtet, dem Kunden den Grad der Komplexität des Auftrags mitzuteilen, wobei alle nützlichen Informationen über absehbare Aussagen von Auftragsbeginn bis Auftragsabschluss gegeben werden; auch ist er verpflichtet, dem Auftraggeber in schriftlicher Form das voraussichtliche Ausmaß der Kosten der Leistung mitzuteilen, aufgeschlüsselt nach Belastungen, (Pauschal)Spesen und Entlohnung der professionellen Tätigkeit.“

Die AnwältInnen sind also verpflichtet, schriftlich (oder in digitaler Form) im Voraus die Entlohnung für die auszuführenden Tätigkeiten den KundInnen mitzuteilen, auch ohne explizite Anfrage der KundInnen!

Der Kostenvoranschlag bindet beide Parteien, daher muss der Anwalt das veranschlagte Honorar einhalten. Sollten Umstände auftreten, welche bei Erstellung des Kostenvoranschlags nicht absehbar waren, muss der Anwalt einen neuen Kostenvoranschlag ausstellen.

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