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Taschengeld für Obdachlose

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Die Landesregierung hat die Richtlinien für die Auszahlung von Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe abgeändert.

Wer von zu Hause auszieht, kann in Zukunft sofort 100 Prozent der Mietbeihilfe bekommen. Bisher war für das erste Jahr ein Beitrag von höchstens 50 Prozent vorgesehen.

„Mit der früheren Regelung sollte verhindert werden, dass junge Menschen Wohnungen mieten, die sie sich alleine gar nicht leisten können“, erklärt Soziallandesrätin Martha Stocker. Diese Regelung sei bei vielen auf Unverständnis gestoßen. Wer eine Wohnung oder auch nur ein Teilrecht daran verschenkt, wird dagegen für fünf Jahre von der Mietbeihilfe ausgeschlossen. Ausgenommen sind Schenkungen an Ehepartner oder Schenkungen zur Belohnung.

Außerdem hat die Landesregierung beschlossen, dass in Zukunft auch Nutzer von Obdachloseneinrichtungen – gleich wie Bewohner von Seniorenheimen oder von Wohnheimen für Menschen mit Behinderung – Anrecht auf Taschengeld haben. Dafür bekommen Wohnungslose kein „reduziertes soziales Mindesteinkommen“ mehr. In Kraft treten diese Veränderungen mit 1. Jänner 2018.

Schon am 1. Juli treten dagegen jene Anpassungen in Kraft, die nötig sind, um den Änderungen in der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) Rechnung zu tragen. So kann in Zukunft etwa auch eine Leasingrate für eine Hauptwohnung vom Einkommen abgezogen werden. Diese Rate wird damit gleich behandelt wie Mietausgaben für die Hauptwohnung. Außerdem wurde für die Bewertung jenes Teils des Vermögens, das über den Freibetrag hinausgeht, ein einheitlicher Prozentsatz von 20 Prozent festgelegt.

Auch was die Behandlung der Gesuche betrifft, gibt es mit 1. Juli Neuerungen: Die Frist wurde einheitlich auf 30 Tage festgelegt. Bisher galt eine Frist von sieben Tagen für Fälle, in denen die Sachbearbeiter selbst entscheiden konnten. „Die neue Frist ist vor allem für die Ämter machbarer, gleichzeitig stellen wir aber sicher, dass in Notfallsituationen immer noch sofort eine Entscheidung getroffen werden kann, dass es also zu keinen Verzögerungen zu Lasten der Menschen kommt, die einen Antrag stellen“, erklärt Landesrätin Stocker.

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Kommentare (2)

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  • prof

    Was ist mit der Anpassung des Einkommens bezüglich der Ticketbefreiung??
    Seit fast 15 Jahren darf das Einkommen der gesamten Familie nicht höher als
    36.160 Euro Brutto sein.Mich wunderts,daß diesbezüglich noch kein Politiker dazu etwas gesagt hat.
    Wäre eine Gelegenheit bei den nächsten Wahlen zu Punkten ,Ohren spitzen Herr Renzler!!

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