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Verbesserungen für Freiberufler

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Der Regionalrat hat am Donnerstag Verbesserungen für Selbständige und Freiberufler am regionalen Familienpaketbeschlossen.

Verbesserung an den regionalen Unterstützungsmaßnahmen für die Pflicht- und Zusatzvorsorge von Personen, die sich der Pflege ihrer Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger widmen, wurden am Donnerstag vom Regionalrat vorgenommen, der in Bozen getagt hat.

Der Änderungsvorschlag kam von der zuständigen Regionalassessorin Violetta Plotegher und wurde am heutigen Nachmittag im Rahmen der Nachtragshaushaltsdebatte behandelt.

Beschlossen wurde, den Beitrag für die rentenmäßige Absicherung der Pflegezeiten für Kinder bis zu drei Jahren oder für Pflegekinder dahingehend zu ändern, dass er auch den selbständig Erwerbstätigen und Freiberuflern in Höhe der eingezahlten Pflichtvorsorgebeiträge gewährt wird. Diese dürfen nämlich gar keine freiwilligen Beiträge einzahlen – wie beispielsweise Nichtbeschäftigte oder Arbeitnehmende im Wartestand –, wenn sie nicht vollständig ihre Tätigkeit aufgeben und ihre Mehrwertsteuernummer abmelden.

Künftig soll ein Beitrag bis zu 4.000 Euro pro Jahr zur Unterstützung der Pflichtvorsorgebeiträge gewährt werden, ohne dass ein vollständiges Fernbleiben von der Arbeit vorausgesetzt wird. Die Geburt eines Kindes bringt nämlich unweigerlich eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit und demzufolge eine geringere rentenmäßige Absicherung mit sich, weshalb auch diese Kategorie von Personen das Recht haben sollte, während der Erziehungszeiten in Bezug auf die Vorsorgebeiträge unterstützt zu werden.

Nachdem der Zuschuss für die freiwilligen Beitragszahlungen an das NISF/INPS für Personen, die sich vollzeitlich der Pflege ihrer Kinder widmen, bereits im Dezember mit dem regionalen Stabilitätsgesetz 2017 von 7.000,00 auf 9.000,00 Euro angehoben worden war, wird nun auch der Zuschuss für die Personen, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben und sich der Betreuung ihrer Kinder widmen, von 3.500,00 auf 4.500,00 Euro angehoben.

Das neue Gesetz stellt klar, dass die Zuschüsse gleichzeitig sowohl für die Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlungen an das NISF/INPS als auch für die Unterstützung der Zusatzvorsorge beantragt werden können, obei für die Zusatzvorsorge ein jährlicher Höchstbetrag von 4.000 Euro bzw. von 2.000 Euro bei Teilzeitbeschäftigung – vorgesehen ist.

Vor Kurzem wurde außerdem auch die Möglichkeit eingeführt, diese Beiträge im Fall von Anvertrauung von Pflegekindern in Anspruch zu nehmen. Sie stehen nun nicht mehr nur bis zum dritten Jahr, sondern für den gesamten Zeitraum der Anvertrauung unabhängig vom Alter des Pflegekindes zu.

In Bezug auf den Beitrag für Personen, die sich der Betreuung von pflegebedürftigen Familienangehörigen widmen, betrifft die wichtigste Änderung die Ausdehnung dieser Maßnahme auf die Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst, die sich im Wartestand befinden. Bisher stand dieser Beitrag den Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst nur dann zu, wenn sie mit einem Teilzeitvertrag beschäftigt waren. Auch in diesem Fall gelten die oben genannten Erwägungen in Bezug auf die Anerkennung der Pflichtbeiträge für die selbständig Erwerbstätigen und freiberuflich Tätigen.

Infolge der oben erwähnten Erhöhung von 7.000,00 auf 9.000,00 Euro des Beitrags zur Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlungen an das NISF/INPS zugunsten der Personen, die sich der sich der Betreuung ihrer Kinder widmen, wird auch der Beitrag für Personen, die pflegebedürftige Kinder oder Pflegekinder im Alter unter fünf Jahren betreuen, von 7.000,00 auf 9.000,00 Euro erhöht.

Zudem wird die Unterstützung der freiwilligen Weiterversicherung – angesichts der Einverleibung des NFAÖV/INPDAP in das NISF/INPS und der in den letzten Jahren stark veränderten Rentenregelung für die öffentlichen Bediensteten, die nun der Regelung für die Arbeitnehmenden in der Privatwirtschaft gleichgestellt werden kann – auch ehemaligen öffentlichen Bediensteten ermöglicht, die minderjährige Kinder haben bzw. das 55. Lebensjahr vollendet haben oder das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos sind.

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