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Copyright auf Weizen

korn getreide 1Die Landesregierung muss einen zwei Wochen alten Beschluss abändern, weil sich eine betroffene Agrarfirma über einen verwendeten Markennamen beschwerte. Die Hintergründe.

Von Anton Rainer

Bereits die kurze Vorlaufzeit beweist, mit welcher Härte international tätige Agrarkonzerne ihre Markenrechte durchsetzen. Nur einen Tag, nachdem die Landesregierung Anfang Jänner neue Richtlinien für die Beihilfen bei umweltschonendem Getreideanbau beschloss, trudelte schon ein Anwaltsschreiben ein. Der ungewohnte Inhalt: Eine Aufforderung, die Verwendung des Begriffs „Kamut®“ sofort „zu unterbinden bzw. den Beschluss vom 10.01.2017 dahingehend abzuändern.“ Bei Kamut handelt es sich, was vielen Bio-Einkäufern nicht bekannt ist, um den mit Copyright geschützten Markennamen einer für Beihilfen zugelassenen Khorasanweizen-Art. Nun muss die Erwähnung erneut aus dem Regierungsbeschluss gestrichen werden – weil die Landesregierung damit offenbar gegen Markenrecht vorstoßen hat. Wie kann das sein?

Laut den Anwälten liegt die Begründung darin, dass es sich bei „Kamut®“ um einen „registrierten und geschützten Khorasanweizen“ handelt, dessen Anbau strengsten Produktionsbedingungen unterliegt und der ohne Einwilligung des Markenträgers nicht angebaut werden darf. Doch damit nicht genug: Unter den gegebenen Voraussetzungen sei „der Anbau von Kamut®“ in Europa überhaupt nicht möglich, so die „Kamut Enterprises of Europe“.

Hat die Landesregierung demnach Beihilfen für eine Getreideart genehmigt, die es hierzulande gar nicht gibt?

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