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Erhöhte Renten

03-rentner-armutDie römische Regierung hat im Stabilitätsgesetz 2017 eine Erhöhung der 14. Monatsrate niedriger Renten vorgesehen.

Der Vorsitzende der ArbeitnehmerInnen in der SVP Helmuth Renzler begrüßt, dass die römische Regierung im Stabilitätsgesetz 2017 eine Erhöhung der 14. Monatsrate niedriger Renten vorgesehen hat, beziehungsweise deren Ausdehnung auf weitere Rentenempfänger.

Es handelt sich hierbei um einen zusätzlichen Rentenbetrag, welcher vom NISF/INPS allen jenen Rentner ausbezahlt wird, welche ein Lebensalter von mindestens 64 Jahren erreicht haben und deren persönliches Gesamteinkommen maximal 2-mal den Betrag der Mindestrente nicht übersteigt.

Helmuth Renzler

Helmuth Renzler

Für das Jahr 2016 beträgt dieser Gesamtbetrag somit maximal 13.049,14 Euro Brutto.

„Das Stabilitätsgesetz 2017 hat nun das Anrecht auf diesen Zusatzbetrag, im Ausmaß wie er bis zum Jahr 2016 vorgesehen war, auch auf Rentner, welche ein Gesamteinkommen zwischen 1,5 und 2-mal den Jahresbetrag der Mindestrente haben, ausgedehnt“, erklärt der Vorsitzende der ArbeitnehmerInnen in der SVP Helmuth Renzler.

Des Weiteren wurde der zustehende Betrag für jene Rentner erhöht, welche auch schon bisher dieses 14. Monatsgehalt bezogen haben und ein persönliches Jahresbruttoeinkommen von weniger als 1,5-mal den Jahresmindestrentenbetrag beziehen.

Für den Anspruch auf diesen Rentenzusatzbetrag zählt nur das persönliche Einkommen und nicht auch jenes des Ehepartners mit.

Die Höhe des zustehenden Zusatzbetrages ist neben dem persönlichen Einkommen auch Abhängig von der Anzahl der Versicherungsjahre mit denen die Rente berechnet wurde.

Höhe des Zusatzbetrages für jene Rentner welche ein persönliches Einkommen von weniger als 1,5-mal den Mindestrentenbetrag (im Jahr 2016 Euro 9.786,86) besitzen:

 

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Der Zusatzrentenbetrag wird von Amtswegen zuerkannt, sobald das NISF/INPS die gesetzlichen Voraussetzungen überprüft hat. Dafür ist kein eigener Antrag notwendig.

Die Auszahlung des zustehenden Betrages erfolgt in der Regel mit der Julirate für jene Rentner, welche innerhalb 31. Juli des Bezugsjahres die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für jene Rentner, welche das vorgeschriebene Lebensalter ab 1. August anreifen erfolgt die Auszahlung mit der Dezemberrate des Bezugsjahres.

„Alle Mindestrentner und Rentner mache ich darauf aufmerksam, dass jene welche eine Arbeitsunfähigkeitsrente sowie ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenrente beziehen, innerhalb 31. März 2017 das Modell RED ausfüllen und der zuständigen Rentenversicherungsanstalt übermitteln müssen. Dieses Modell wird vom NISF/INPS nicht mehr mittels Post zugestellt, sondern ist nun von jedem Rentner selbst telematisch zu übermitteln. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass sich die betroffenen Rentenbezieher an ein Patronat wenden und mit dessen Hilfe diese Erklärung machen“, erinnert der Landtagsabgeordnete Helmuth Renzler.

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