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Gekipptes Wahlgesetz

 

verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht hat am Mittwoch Teile des Wahlgesetzes „Italicum“ für verfassungswidrig erklärt. Die Stichwahl wird abgeschafft, der Mehrheitsbonus bleibt. 

Mit Spannung wurde am Mittwoch das Urteil des Verfassungsgerichtes über das italienische Wahlgesetz erwartet. Immerhin hängt mit dem Entscheid der Richter auch die Frage zusammen, ob schon im heurigen Juni oder erst im nächsten Jahr gewählt wird.

Staatspräsident Sergio Mattarella hatte signalisiert, dass es Neuwahlen erst mit einem geklärten Wahlrecht geben soll – also eines, das für Abgeordnetenhaus und Senat gleichermaßen gilt.

Dies wäre im Moment nicht der Fall. Das „Italicum“ wurde nur für das Abgeordnetenhaus geschaffen, denn nach der geplanten Verfassungsreform wäre ein verkleinerter Senat gar nicht mehr direkt gewählt worden. Nach dem Scheitern der Reform beim Referendum besteht der Senat in seiner bisherigen Form (315 Sitze) fort. Für ihn gilt nun ein vom Verfassungsgericht modifiziertes Verhältniswahlrecht.

Anders sieht es in der Abgeordnetenkammer aus: Das 2015 verabschiedete „Italicum“ sieht eine dicke Mehrheitsprämie für die stärkste Partei vor: Die Gruppierung, die mit mehr als 40 Prozent gewinnt, erhält automatisch 340 von 630 Sitzen im Abgeordnetenhaus. Knackt keine Partei die 40-Prozent-Marke, hätte es eine Stichwahl zwischen den beiden stärksten Kräften geben sollen.

Diese Bestimmung wurde am Mittwoch von den Verfassungsrichtern gekippt. Das heißt: Es gibt keine Stichwahlen mehr. Nur die Partei, die beim ersten Wahlgang die 40 Prozent erreicht, erhält den Mehrheitsbonus. Letzterer wurde vom Gericht für verfassungskonform erklärt.

Gekippt hat das Verfassungsgericht aber die bislang bestehende Möglichkeit, in mehreren Wahlkreisen zu kandidieren.

Die Urteilsbegründung, die den Parlamentariern Richtlinien zur Erarbeitung eines neues Wahlgesetzes liefern soll, wird in der zweiten Februarhälfte veröffentlicht. Das abgeänderte Gesetz, so schreiben die Höchstrichter, „ist sofort anwendbar“.

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