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Die Glyphosat-Regeln

Die Glyphosat-Regeln

Der umstrittene Unkrautvernichter wurde bis Ende 2017 zugelassen. Das italienische Gesundheitsministerium hat allerdings Einschränkungen bei der Ausbringung vorgenommen – und den Einsatz in „sensiblen Zonen“  verboten.

Die EU-Kommission hat Ende Juni entschieden, dass der Unkrautvernichter Glyphosat bis Ende 2017 erlaubt ist. Dieser Entscheidung ging eine lange und intensive Diskussion über die gesundheitsschädigende Wirkung des Stoffes voraus – und auch jetzt ist diese Diskussion noch nicht beendet. Bis Ende 2017 soll eine neue Studie der europäischen Chemikalienagentur klären, ob Glyphosat als krebserregend einzustufen ist. Erst dann will man eine definitive Entscheidung treffen.

Die EU-Kommission hat mit einem Beschluss allerdings versucht, eine eingeschränkte  Verwendung von Glyphosat sicherzustellen. Das italienische Gesundheitsministerium hat diese Kommissionsempfehlungen aufgenommen und per Dekret Einschränkungen und Verbote festgeschrieben. Diese sind gestern in Kraft getreten.

Die zentralen Verbote betreffen die Ausbringung von Glyphosat. So hat das italienische Gesundheitsministerium die Ausbringung von Glyphosat als Vorerntebehandlung auf Getreidefeldern verboten. „Diese Anwendung war sehr problematisch, da das Getreide direkt mit dem Mittel besprüht wurde und Rückstände damit auch in die Nahrungskette gelangt sind“, erklärt Landesrat Arnold Schuler. Für diesen Zweck sei das Mittel allerdings nie gedacht gewesen, „es war viel mehr eine Begleiterscheinung, die genutzt wurde um die Reife zu beschleunigen“, erklärt der Agrarlandesrat.

Im Obst- und Weinbau sei es gar nicht möglich, erläutert Schuler, dass Rückstände des Mittels in den Lebensmittelkreislauf kommen, da das Mittel nur auf dem Boden angewendet wird. „Daher wurden in Südtirol noch nie Rückstände von Glyphosat auf Lebensmitteln festgestellt“, so Schuler.

Eine weitere Neuerung und damit ein zentraler Punkt auch für Südtirol betrifft die Ausbringung von Glyphosat in den sogenannten „sensiblen Zonen“. Diese wurde nämlich komplett untersagt. In öffentlichen Parks, Gärten, Sport- und Freizeitgeländen, Altersheimen, Schulgeländen und Kinderspielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Ausbringen von Glyphosat von nun an verboten.

Im Bereich der Landwirtschaft ist fortan die Abstandsregelung wie auch bei anderen Pflanzenschutzmitteln einzuhalten. „Gegenüber sensiblen Zonen muss ein Abstand von 30 Metern eingehalten werden, bei eingehaltenen abdriftmindernden Maßnahmen handelt es sich um 10 Meter“, erklärt Schuler.

Eine letzte Neuerung betrifft die Zulassung der verschiedenen Mittel. „Da Glyphosat in verschiedenen Zusammensetzungen angeboten wird, wurde auch Mitteln mit bestimmten Beistoffen die Zulassung entzogen, da diese Beistoffe unter Verdacht stehen, Wasserorganismen zu schädigen“, erklärt Landesrat Schuler. Nach wie vor sind allerdings 77 Mittel zugelassen.

Der Landesrat plädiert dennoch auf einen bedachten Einsatz von Glyphosat: „Unabhängig vom gesundheitlichen Risiko – alles, was nicht notwendig ist, sollte vermieden werden.“

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