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Befreite Leuchttürme

Die Gemeindeimmobiliensteuer GIS macht Südtirols „gewöhnlichen“ Wohnungsbesitzern mächtig zu schaffen. Für Staat, Region und Kirche gibt es dagegen eine Vielzahl von Ausnahmen.

Andreas Pöder

Andreas Pöder

Fast schon mehr Befreiungen als Zahlungspflichtige ortet der Landtagsabgeordnete der BürgerUnion, Andreas Pöder, bei der Gemeindeimmobiliensteuer.

So sind Staat, Land, Region, Bezirksgemeinschaften, Kirchen, Gebetsräume, Kultureinrichtungen aller Art von der Gemeindeimmobiliensteuer befreit. Auch im Landwirtschaftsbereich müsste man über Befreiungen von der Immobiliensteuer nochmals reden, obwohl man dort bereits einige Schritte gemacht hat.

Pöder hält pauschalen Befreiungen von ganzen Kategorien für falsch. Einzig die Befreiung der Erstwohnungen von der Immobiliensteuer ist gerechtfertigt, und darum musste immer wieder gekämpft werden.

„Warum soll beispielsweise der Staat für seine Staatshotels, in denen die Gäste nicht einmal Ortstaxen bezahlen, keine Immobiliensteuer an die Gemeinden bezahlen müssen?“, fragt sich der Abgeordnete.

„Der Staat soll für seine Einrichtungen Steuern an die Gemeinden bezahlen, wenn es vernünftige und gerechtfertigte Ausnahmen geben soll, dann sollen die im Einzelnen festgelegt werden. Eine pauschale Steuerbefreiung soll es auch nicht für das Land oder die Region gegenüber den Gemeinden geben, auch nicht für die Bezirksgemeinschaften, die zwar eine Art Dachorganisation der Gemeinden sind, aber die Einrichtungen nicht in allen sondern in einzelnen Gemeinden haben.

Jedes Bauwerk und die damit verbundenen Infrastrukturen sowie die Menschen, die in den Bauwerken arbeiten oder diese Nutzen verursachen in den jeweiligen Gemeinde Kosten. Also sollen, wenn schon der Wohnungsbesitzer oder der Betriebsinhaber die GIS bezahlen muss, auch Staat, Land und Region die Steuer entrichten“, schlägt Pöder vor.

„Bei den Kultureinrichtungen muss man auch differenzieren, eine generelle Befreiung muss dort auch nicht gegeben sein. Und hinsichtlich der Kirchen und Gebetsräume bzw. Gebetsgebäude müsste man auch noch einmal ein Wort reden. Auch hier ist die generelle Steuerbefreiung nicht unbedingt gerechtfertigt, auch hier kann man spezifizieren. Historische kleine Kapellen oder dergleichen kann man z.B. befreien, dass man aber bei kirchlichen oder religiösen Einrichtungen so großzügig verfährt wie bisher, muss nicht sein“, so der Abgeordnete. „Man kann hier durchaus auch Pauschalbeträge andenken.“

„Dass die Katasterkategorie E/7 von der Gis befreit ist, leuchtet ein: Leuchttürme, Ampeln und Turmuhren“, meint Pöder ironisch.

Pöder bereitet einen Begehrensantrag vor, mit dem der Staat aufgefordert wird, die Ausnahmebestimmungen aus dem Staatgesetz zu streichen oder zumindest die Ausnahmebestimmungen etwas enger und weniger großzügig zu definieren. „Das Beste wäre, der Staat würde die Detailfestlegung den Regionen oder in unserem Fall dem Landtag überlassen.“

Die reine Streichung der Ausnahmebestimmungen aus dem GIS-Landesgesetz nützt in diesem Fall leider wenig, zumal der Staat in seinem GIS-Gesetz klare Vorgaben macht.

Art. 11 (Steuerbefreiungen)
(1) Von der Steuer befreit sind:
Immobilien im Besitz des Staates, der Regionen, der Provinzen, der Bezirksgemeinschaften, der Gemeinden, der
Körperschaften des staatlichen Gesundheitsdienstes, der Verwaltungen von Gemeinnutzungsgütern laut Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 16, und laut Landesgesetz vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie der Konsortien dieser Körperschaften und der Bonifizierungskonsortien laut Landesgesetz vom 28. September 2009, Nr. 5, sofern sie ausschließlich für institutionelle Aufgaben bestimmt sind,

b) Immobilien im Besitz der Gemeinde, die sich ganz oder vorwiegend auf deren Gebiet befinden,
c) Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9, und B/7,
Gebäude mit kultureller Zweckbestimmung laut Artikel 5/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September
1973, Nr. 601, in geltender Fassung,
Gebäude samt Zubehör, die ausschließlich der Ausübung des Kultus dienen, sofern im Einklang mit Artikel 8 und 19 der
Verfassung,

Katasterkategorien

B/7 KAPELLE UND ORATORIUM

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E/1 HALTENSTELLEN FÜR KRAFT
E/2 MAUTPFLICHTIGE GEMEINDE
E/3 BAUTEN UND GEBÄUDE FÜR BESONDERE ÖFFENTLICHE ERFORDERNISSE
E/4 EINFRIEDUNGEN FÜR BESONDERE ÖFFENTLICHE ERFORDERNISSE
E/5 GEBÄUDE EINER BEFESTIGUG UND NEBENGEBÄUDE
E/6 LEUCHTTÜRME, AMPELN, TURMUHREN DER GEMEINDE
E/7 GEBÄUDE FÜR DIE ÖFFENTLICHE AUSÜBUNG VON KULTEN
E/8 GEBÄUDE UND BAUTEN IN FRIEDHÖFEN, MIT AUSNAHME DER GRABNISCHEN, GRABSTÄTTEN UND FAMILIENGRÄBER
E/9 GEBÄUDE MIT BESONDERER IN DEN VORHERGEHENDEN KATEGORIEN DER GRUPPE „E“ NICHT VORGESEHENER ZWECKBESTIMMUNG

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