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Limitierte Haftungsklagen

SparkasseDie Stiftung Sparkasse hat eine Entscheidung getroffen: Gegen die frühere Spitze der Sparkasse wird zwar geklagt, aber nur im Hinblick auf eventuellen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Details.

von Heinrich Schwarz

Sparkasse-Präsident Gerhard Brandstätter machte gestern deutlich, was er in Sachen Haftungsklagen gegen die früheren Bankverantwortlichen denkt: „Es ist keine Vollversammlung, die uns und euch Freude macht. Aufgrund der zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen mussten wir diese Schritte aber einleiten.“

Rund 360 Aktionäre der Südtiroler Sparkasse haben sich am späten Nachmittag im Bozner Waltherhaus zur Gesellschafterversammlung eingefunden. Der zentrale Punkt auf der Tagesordnung: „Haftungsklage gegen ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrates, Aufsichtsrates und den ehemaligen Generaldirektor, eventuelle diesbezügliche und daraus folgende Beschlüsse“.

Zur Erinnerung:

Nach dem Geschäftsverlust von 37,8 Millionen Euro im Geschäftsjahr 2013 führte die Bankenaufsicht eine umfangreiche Inspektion in der Sparkasse durch. Obwohl den Aktionären daraufhin vom scheidenden Präsident Norbert Plattner versichert wurde, dass sich die Bank wieder auf dem richtigen Weg befinde, waren weitere Rückstellungen aufgrund notleidender Kredite nötig. Das Resultat: ein weiterer Verlust von sage und schreibe 231 Millionen Euro im Geschäftsjahr 2014.

Der neue Verwaltungsrat der Sparkasse ließ im Vorjahr ein Gutachten in Auftrag geben, das klären sollte, ob Voraussetzungen für Haftungsklagen gegen die ehemalige Bankenspitze vorliegen. Und laut dem Gutachten würden gleich mehrere Punkte für eine Klage sprechen.

Wichtigster Bezugspunkt für die Gutachter war der Inspektionsbericht der Bankenaufsicht. Diese hatte den früheren Bankgremien ein miserables Zeugnis ausgestellt. Zusammenfassend: Die Wirtschaftskrise trage nicht die alleinige Schuld an den Rekordverlusten der Sparkasse. Erst vor kurzem verhängte die Bankenaufsicht gegen 19 Ex-Führungskräfte der Bank Verwaltungsstrafen in Höhe von 48.000 Euro pro Kopf.

Der Sparkasse-Verwaltungsrat hat den Aktionären gestern vier Beschlüsse zur Einleitung von Haftungsklagen vorgeschlagen. Die erste Beschlussvorlage betraf die Ex-Exekutivausschuss-Mitglieder Norbert Plattner, Enrico Valentinelli, Walter Ausserhofer, Maria Niederstätter und Gerhard Gruber. Die zweite die Ex-Verwaltungsräte Marina La Vella, Mauro Pellegrini, Werner Schönhuber, Hans Peter Leiter, Helmut Gschnell, Andreas Sanoner, Anton Seeber, Alberto Zocchi, Siegfried Zwick und Heinrich Dorfer. Die dritte die Ex-Aufsichtsräte Peter Gliera, Andrea Maria Nesler und Heinrich Müller. Und die vierte den früheren Generaldirektor Peter Schedl.

Für die 360 anwesenden Kleinaktionäre der Sparkasse war klar: Sie selbst können zwar abstimmen, aber im Grunde nicht entscheiden. Denn die Stiftung Sparkasse als Mehrheitsaktionärin der Bank kann alle anderen Teilhaber überstimmen.

Stiftungspräsident Konrad Bergmeister war es deshalb auch, der in einer langen Rede erklärte, zu welchem Schluss der Stiftungsrat gekommen ist. Er verwies auf das Rechtsprinzip „Business Judgement Rule“, das man als Grundlage für die Bewertung der Sachlage herangezogen habe. Das Prinzip besagt, „dass die Verantwortlichen in Unternehmen vor einer weit gefassten persönlichen Haftung für die Folgen ihrer Entscheidungen geschützt werden, sofern diese sorgfältig vorbereitet wurden und an den Interessen des Unternehmens ausgerichtet waren.“

Heißt: Leichte Fahrlässigkeit wird ausgeklammert. „Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aber müssen verurteilt werden“, betonte Bergmeister.

Der Stiftungspräsident legte neue Beschlüsse zur Einleitung der Haftungsklagen vor: Zum einen wurde dabei Ex-Sparkasse-Präsident Norbert Plattner vom restlichen Exekutivausschuss herausgetrennt und in einen eigenen, fünften Beschluss eingefügt – zum anderen wurde in alle fünf Beschlüsse der Zusatz „beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit“ eingefügt.

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