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Neue Kriterien

Bei der Sozialbindung der Wohnbauförderung sind am Mittwoch neue Bestimmungen in Kraft getreten. Was die Häuslebauer wissen sollten.

Die Sozialbindungen von Wohnbauten im Zusammenhang mit der Landesförderung wurden jüngst mit dem neuen Wohnbauförderungsgesetz verändert. Vor allem wurden die Bindungszeiten verkürzt. Wer eine vorzeitige Löschung einer laufenden Sozialbindung anstrebt, kann diese ab sofort in der zuständigen Landesabteilung Wohnungsbau beantragen.

Seit 23. März ist das neue Landesgesetz (Nr. 5 vom 28. März 2016) in Kraft, mit dem unter anderem die Dauer der Sozialbindungen für geförderte Wohnbauten verringert worden ist. Und zwar wurde die Bindungsdauer für alle geförderten Wohnbauten von 20 auf zehn Jahre herabgesetzt. Von 30 auf 20 Jahre verkürzt wurde sie hingegen für Wohnbauten, die auf gefördertem Baugrund errichtet wurden.

Diese neue Bestimmung kommt bei allen neuen Wohnbauförderungen automatisch zur Anwendung. Für alle Wohnungen, die vor ihrem Inkrafttreten, also vor dem 23. März 2016, eine geförderte Wohnung gekauft oder gebaut haben und sich im zweiten Jahrzehnt der Sozialbindung befinden, besteht hingegen die Möglichkeit, eine frühzeitige Löschung der Bindung zu beantragen.

Wer die Sozialbindung vorzeitig löschen möchte, muss einen Ablösebetrag entrichten. Dieser wird nach Art der Förderung unterschiedlich berechnet. Wer in den Genuss eines einmaligen Schenkungsbeitrags oder eines zehnjährigen gleichbleibenden Beitrags gekommen ist, schuldet für die ersten fünf Jahre des zweiten Bindungsjahrzehnts zehn Prozent der kassierten Beträge, für die letzten fünf Jahre des zweiten Bindungsjahrzehnts sind es fünf Prozent. Für alle, die ein zinsfreies Darlehen erhalten haben, errechnet sich der Betrag aus dem Restdarlehen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Beginn des zweiten Bindungsjahrzehnts. Sollte das Darlehen bereits getilgt worden sein, ist ein Fünftel eines Drittels des gewährten Darlehensbetrages geschuldet. Bei zinsbegünstigten Darlehen gelten die Zinsbeiträge, die für ein Jahr ausbezahlt wurden.

Wer hingegen eine Sozialbindungen im Zusammenhang mit einem geförderten Baugrund der Gemeinde vorzeitig löschen möchte, muss sich an die jeweilige Gemeinde wenden. Diese informiert auch über den zu entrichtenden Ablösebetrag.

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