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„Amico Renzi“

„Amico Renzi“

Die Regierung Renzi will das Gesetz zur Gemeindenfinanzierung kippen und zerrt Südtirol vor das Verfassungsgericht.

Die Regierung Renzi will das erst vor drei Monaten im Südtiroler Landtag genehmigte Gesetz zur Gemeindenfinanzierung kippen und zerrt Südtirol deswegen vor das Vefassungsgericht.

Darauf verweist der Landtagsabgeordnete der BürgerUnion, Andreas Pöder.

„Alle grundsätzlichen und wichtigen Artikel des Landesgesetzes zur Gemeindenfinanzierung werden von der Regierung Renzi vor dem Verfassungsgericht angefochten. Die Landesregierung muss sich jetzt einmal mehr fragen lassen, welche Gesetzentwürfe man dem Landtag überhaupt vorlegt. Und weiter muss man Landeshauptmann Kompatscher vorwerfen, die Situation mit Rom und der Regierung Renzi immer schön zu reden, denn diese erweist sich einmal mehr als autonomiefeindlich“, so Pöder, der von einem „römischen Torpedo des Amico Renzi“ spricht.

Angefochten werden von der römischen Regierung die Artikel 2, 3, 4, 7, 8, 12, 14, 15, 16, 17, 18 und 66 sowie alle damit verbundenen Artikel im Südtiroler Gemeindenfinanzierungsgesetz (Landesgesetz Nr. 17 vom 22. Dezember 2015).

„Da bleiben im Südtiroler Gemeindenfinanzierungsgesetz grad mal der Titel und das Ende aufrecht, der Rest kommt unters römische Fallbeil.“

Pöder will in ein Anfrage zur Aktuellen Fragestunde wissen, wie die Landesregierung nun vorzugehen gedenkt und wie es zu diesen Anfechtungen kommen konnte – und ob man auf die autonomen Zuständigkeiten pochen will.

„Die Regierung Renzi scheint irgendwie zu ,vergessen´, dass Südtirol doch noch zumindest auf dem Papier eine verfassungsrechtlich verankerte Sonderautonomie hat“, so Pöder.
Der Wind aus Rom werde immer rauher.

Angefochten werden:

Art. 2 – der besagt, dass „die Ordnung betreffend Finanzen und Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften von diesem Landesgesetz geregelt werden“. Wenn das gestrichen wird, dann kann ist das Gemeindenfinanzierungsgesetz für die Tonne.

Art. 3 – Enthält alle allgemeinen Grundsätze der Gemeindenfinanzierung.

Art. 4 – Berührt die Verordnungsgewalt.

Art. 7 – Grundsätze für den Haushaltsvoranschlag der Gemeinden.

Art. 8 – Einheitliches Strategiedokument.

Art. 12 – Reserverfonds – Mit dieser Form des Reservefonds der Südtiroler Gemeinden ist der Staat auch nicht einverstanden“

Art. 14 – Haushaltsvollzugsplan

Art. 15, 16, 17, 18 – Wesentliche Bestimmungen zum Haushaltsvoranschlag der Gemeinden.

Art. 66 – Aufgaben der Rechnungsprüfern.

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