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Die Fallen im Netz

Viele Konsumenten stellen sich die Frage: Gelten beim Internetkauf außerhalb der EU dieselben Rechte? Das Europäische Verbraucherzentrum klärt auf.

Die Probe aufs Exempel:

Sie haben bei einem Schweizer Onlineshop Schuhe bestellt, deren Farbe in natura so ganz anders ist, als auf dem Bild auf der Internetseite oder die Ihnen ganz einfach nicht mehr gefällt.

Nun möchten Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ist das überhaupt möglich?  

Das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen (EVZ) klärt auf:

Mit dem Inkrafttreten der neuen Verbraucherrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) im Juni 2014 wurden die Rechte der Verbraucher in der gesamten EU (sowie in Norwegen und Island) bedeutend gestärkt.

So muss dem Verbraucher vor Vertragsabschluss unter anderem die Identität des Unternehmens, dessen Postanschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse mitgeteilt, die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung müssen beschrieben werden; er muss über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern, über die Art der Zahlung und Lieferung informiert und auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren hingewiesen werden. 

Die neue Richtlinie hat auf europäischer Ebene die Frist für den Widerruf von einem Fernabsatzvertrag, also auch von einem Internetkauf, vereinheitlicht: die Frist beträgt nun in allen EU-Staaten 14 Kalendertage (bis Juni 2014 waren es in Italien 10 Werktage).

Ziel dieser Vereinheitlichung war es, dem Verbraucher mehr Sicherheit zu geben. Auch für die grafische Gestaltung der Internetseiten brachte die neue Verbraucherrichtlinie Änderungen mit sich: Wenn für die Bestellung die Aktivierung einer Schaltfläche mittels Mausklick notwendig ist, muss diese Schaltfläche gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein – sonst ist der Verbraucher nicht gebunden.

Die Verbraucher sollten allerdings beachten, dass diese Rechte nur für Käufe innerhalb der EU gelten. Wenn Sie also beispielsweise bei einem Schweizer Online-Shop ein Paar Schuhe kaufen, dann muss Ihnen der Händler nicht einmal ein Widerrufsrecht gewähren. Umgekehrt profitieren aber Schweizer Käufer von dieser Bedenkzeit, wenn sie von einer Internetseite, die innerhalb der EU ihren Sitz hat, Waren erwerben.

Im Jahr 2012 wurde in der Schweiz zwar eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren eingeführt, jedoch kann ein Konsument auf die Gewährleistung verzichten, wenn er dies klar und deutlich kommuniziert. In der EU hingegen stellt die Gewährleistung ein unverzichtbares Recht dar.

Natürlich können Sie als Verbraucher die günstigen Online-Angebote nutzen, die Ihnen beispielsweise chinesische, amerikanische, Schweizer, aber auch Webseiten anderer Nicht-EU-Länder bieten. Jedoch sollten Sie stets bedenken, dass Sie mit großer Wahrscheinlichkeit nicht den hohen und einheitlichen Standard des EU-Verbraucherschutzes genießen, rät das EVZ.

Zudem wird es auch aufgrund möglicher sprachlicher Barrieren schwierig sein, Ihre Rechte durchzusetzen.Auch werden – im Unterschied zu Käufen innerhalb der EU-Zölle erhoben. Da diese Kosten im Kaufpreis nicht enthalten sind, muss sich der Käufer bei der Zollagentur (www.agenziadoganemonopoli.gov.it/) dahingehend informieren und dies bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen. Auch mögliche höhere Lieferkosten könnten ins Gewicht fallen.

Diese entnehmen Sie den Lieferbedingungen auf der Internetseite des Verkäufers

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) warnt vor dem Kauf von allzu günstiger Markenware, die sich häufig als gefälscht herausstellt.

Straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen könnten folgen!

 

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