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Das 100.000-Euro-Urteil

Verträge am Telefon sorgen immer wieder für Ärger bei den Verbrauchern. Nach einer Intervention der VZS wurden H3G und Sky nun zu einer Strafe von 100.000 Euro verurteilt.

Die Unterzeichnung des Vertrags ist eine grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit der Verträge: nach Meldung der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) wurden H3G und Sky zu einer Strafe von 100.000 Euro verurteilt.

H3G Spa und Sky Italia srl schlossen die Verträge weiterhin nach “alter Manier” ab, also gab es nur eine Aufzeichnung eines Telefongesprächs als Vertragsgrundlage.

Doch seit Juni 2014 legt der Verbraucherschutz-Kodex fest, dass die VerbraucherInnen den Vertrag auch unterzeichnen müssen, damit dieser als rechtsgültig abgeschlossen zählt. Die VerbraucherInnen berichteten der VZS, dass die beiden Firmen dies nicht einhielten; die VZS wiederum hat die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) benachrichtigt, damit diese die Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise von Sky und H3G begutachte.

Nun hat die AGCM mitgeteilt, dass sowohl Sky als auch H3G mit einer Strafe von 100.000 Euro belegt wurden, da sie die formellen, vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten, nicht eingehalten hatten, wie eben die Unterzeichnung des Vertrags und die Aushändigung der Vertragsunterlagen auf einem „dauerhaften Trägermedium“ (also z.B. Papier, CD-Rom, Usb-Stick, usw.).

„Die Entscheidung der Antitrust ist zwar richtungsweisend“ kommentiert VZS-Geschäftsführer Walther Andreaus, „und begrüßenswert – das Strafmaß ist jedoch angesichts der Umsätze dieser Firmen keinesfalls angemessen. Es ist jedoch gut, dass die Behörde ein für allemal festgehalten hat, dass die VerbraucherInnen erst mit Unterzeichnung des Vertrags rechtlich gebunden sind, und dass es von dieser Regel keinerlei Ausnahmen geben kann. Auch dass eine Verwaltungsbehörde die Rechte der Konsumenten im Bereich des Privatrechts stärken kann, ist ein großer Schritt nach vorne.“

Diese Entscheidung kann der Vorreiter für die Annullierung all jener Verträge sein, die im Bereich der Telekommunikation häufig am Telefon abgeschlossen werden – also mit alleiniger Aufzeichnung des Vertragsabschlusses, ohne dass je andere Informationen auf einem dauerhaften Trägermedium zugesandt und von den VerbraucherInnen abgezeichnet retourniert werden.

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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