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Die Höchstgrenzen

Die Höchstgrenzen

Teilinvaliden dürfen eine Beschäftigung ausüben. Allerdings dürfen die Einkommen den Betrag von 4.805,10 Euro im Jahr nicht übersteigen.

Die Auszahlung einer Zivilinvalidenrente hängt mit dem jährlichen versteuerbaren Einkommen zusammen. Der Freiheitliche Landtagsabgeordnete und Obmann Walter Blaas informierte sich mittels einer Landtagsanfrage über die genauen Modalitäten der Einkommenshöchstgrenzen.

„Damit eine Person, bei der die Vollinvalidität festgestellt wurde, die Zivilinvalidenrente ausbezahlt bekommt, darf das jährliche versteuerbare Einkommen einen Betrag von 16.532,10 Euro nicht überschreiten.

Personen mit einer Teilinvalidität dürfen den Betrag von 4.805,19 Euro jährlich nicht übersteigen“, erklärt der Freiheitliche Landtagsabgeordnete Blaas einleitend und verweist auf die Beantwortung einer eingebrachten Anfrage.

„Im Jahr 2006 wurde im Gesetz eine Änderung eingefügt, um den Teilinvaliden eine Beschäftigung mit Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Damit verbunden war das Anrecht, die Zivilinvalidenrente nicht zu verlieren. Die Möglichkeit einer geregelten Arbeit nachzugehen, auch nur für einige Stunden am Tag, wurde mit dieser Maßnahme verbessert“, beschreibt Blaas.

„Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2006 wurde das Einkommen aus Arbeit bei der Berechnung der Zivilinvalidenrente herangezogen und einer Halbierung unterzogen“, betont der Freiheitliche Abgeordnete und erläutert, dass andere Einkommen aus Renten nicht berücksichtigt worden sind.

 

 

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