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Geschützte Minderheiten

Das Autonomiestatut sieht den Schutz der ethnischen und kulturellen Minderheiten vor – aber auch den Schutz der Einwanderer?

Artikel 2 des Autonomiestatuts spricht vom Schutz der „ethnischen und kulturellen Eigenart“ der Volks- und Sprachgruppen innerhalb der Region Trentino-Südtirol.

Doch ist besagter Artikel auch auf den Schutz der Einwanderer ausdehnbar – und wie verhält er sich gegenüber den verschiedenen Glaubensrichtungen, vor allem dem Islam?

Dies wollte der Lega-Abgeordnete Maurizio Fugatti mittels einer Regionalratsanfrage in Erfahrung bringen.

In seinem Antwortschreiben weist Ugo Rossi, der Präsident der Region, darauf hin, dass sich Artikel 2 auf die ethnischen und kulturellen Eigenheiten beziehe, die im Pariser Abkommen von 1946 aufgezeigt worden seien: Gemeint sind damit also nur die deutschsprachigen Bewohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient.

Einwohner können sich demnach nur auf die italienische Verfassung beziehen.

Ugo Rossi schreibt: „In den letzten Jahren sah sich unser Staatsgebiet und folglich auch das Gebiet der Region mit einer stetig zunehmenden Immigration von Bürgern aus den verschiedensten Ländern der Welt, mit verschiedenen Sprachen und Kulturen, konfrontiert. Der Schutz dieser Bevölkerungen wird von der Italienischen Verfassung und im Besonderen von den Artikeln 3, 6, 8 und 10 geregelt.“

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