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Fliegendes Auge

Bildschirmfoto 2014-12-29 um 15.06.54Die Meraner Ebner KG hat als erste Anbieterin von Drohnen-Fotos und Videos in Südtirol die Genehmigung der Luftfahrtbehörde erhalten. Firmenchef Patrick Ebner erklärt, wer was darf.

TAGESZEITUNG Online: Herr Ebner welche gesetzlichen Regelungen für Flugdrohnen gibt es ?

Patrick Ebner: Die Steuerung und Nutzung von Fluggeräten ist im Luftverkehrsgesetz („codice della navigazione“) und im europäischen Regelwerk sowie jenem der ENAC (italienische Luftfahrtbehörde) zusammengefasst. Demnach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie ,nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden’. Bei reiner Freizeitnutzung gelten sie dagegen als Flugmodelle, deren Nutzung weniger streng reglementiert ist.

Wer darf Drohnen steuern?

Für den ausschließlich privaten Gebrauch gibt es prinzipiell keine gesetzlichen Anforderungen an den Piloten einer Drohne. Demnach entfallen hier auch spezielle Schulungen und Testflüge. In dem Falle könnten sogar Kinder und Jugendliche uneingeschränkt solche Flugkörper steuern. Hier ist es aber empfehlenswert, dass dies nicht unbeaufsichtigt geschieht, um tatsächlichen und rechtlichen Risiken vorzubeugen. Bei gewerblicher Nutzung sind demnach Schulungen und Testflüge unabdingbar, damit auch alle Notfallsysteme jederzeit einwandfrei funktionieren.

Bedarf es einer Genehmigung für Drohnenflüge ?

Jeder gewerbliche Einsatz einer Drohne unter 25 kg bedarf einer generellen Aufstiegsgenehmigung der italienischen Luftfahrtbehörde, d.h. Mann und Maschine müssen deshalb entsprechend ausgebildet und zertifiziert sein. Auch das Dienstleistungsunternehmen selbst muss dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen (z.B. Versicherung, Firmenstrukturen, etc.), damit diese Genehmigungen auch rechtskräftig sind. Bei Massenveranstaltungen muss zusätzlich noch eine spezielle Erlaubnis beim entsprechenden Amt eingeholt werden.

Gibt es Einschränkungen dazu?

Bei der gewerblichen Nutzung gilt die Einschränkung, dass der Flug stets innerhalb der Sichtweite (VLOS) der steuernden Person zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Flughöhe wird, je nach Einsatz und Erlaubnis, bis zu 70 bzw. 150 Metern Höhe geflogen. Zudem müssen alle auferlegten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden, sei es am Fluggerät selbst als auch in der Flugzone.

Kann ein Grundstücksbesitzer den Überflug verbieten?

Der Eigentümer des Grundstücks hat grundsätzlich sein Einverständnis zum Überflug zu geben bzw. der Auftraggeber selbst hat sich darum zu kümmern, dass ein solches Einverständnis in schriftlicher Form vorliegt. In jedem Falle handelt es sich hier aber nicht mehr um eine rein „drohnenspezifische“ Problematik, sondern vielmehr um „Privacy“ im Allgemeinen, die auch andere Arten von Überflügen mit sich bringen könnten (Modellflugzeuge, Drachenflüge, Paraglider, Hubschrauber, etc). Dazu kommt noch die Tatsache, dass luftverkehrsrechtlich ordnungsgemäße Überflüge von allen Grundstückbesitzern zu dulden sind. In jedem Fall sollte bei Drohnenflügen Rücksicht auf die Belange der Anwohner und Nachbarn genommen werden.

Wem gehören eigentlich die Bildrechte bei Auftragsaufnahmen?

Die Urheberrechte an Bildern fallen grundsätzlich dem jeweiligen Fotografen zu und nicht dem Auftraggeber. Dies gilt auch bei Fotodrohnen, bei denen der jeweilige Kamerabediener die Aufnahmen auslöst. Sofern also ein Auftrag vorliegt, derartige Bilder zu erstellen, so muss dazu auch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, welche die Übertragung von Nutzungsrechten zu den jeweils geplanten Zwecken beinhaltet.

Darf ich mit meiner Drohne Bilder von Personen aufnehmen?

Bei der Bildaufnahme mit Drohnen gilt wie bei einfachen Fotos, dass man das Recht am eigenen Bild der abzubildenden Menschen beachten muss. Werden die Bilder veröffentlicht oder mit Dritten geteilt, braucht man dafür die Einwilligung des Abgebildeten, sofern jener auf dem Bild auch eindeutig identifiziert werden kann. Bei Flügen mit Drohnen in einer gewissen Höhe kann es daher sein, dass eine solche Einwilligung gar nicht mehr notwendig ist.

 

 

Foto(s): © 123RF.com und/oder/mit © Archiv Die Neue Südtiroler Tageszeitung GmbH (sofern kein Hinweis vorhanden)

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